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Jeder an einem Steuerverwaltungsverfahren Beteiligte kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 80 Absatz 1 AO). Daten aus einer derartigen Vollmacht zur Vertretung in steuerlichen Verfahren, die nach amtlich bestimmtem Formular erteilt worden sind, können den Landesfinanzbehörden nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen übermittelt werden (§ 80a Absatz 1 Satz 1 AO). In diesem Datensatz ist auch anzugeben, ob der Vollmachtgeber den Bevollmächtigten zum Empfang von für ihn bestimmten Verwaltungsakten oder zum Abruf von bei den Finanzbehörden zu seiner Person gespeicherten Daten ermächtigt hat (§ 80a Absatz 1 Satz 2 AO).
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird hierzu Folgendes bestimmt:
I.
Die mit den Bezugsschreiben veröffentlichten Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen und das Merkblatt zur Verwendung der amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen werden im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden wie aus den Anlagen 1 bis 3 ersichtlich mit sofortiger Wirkung neugefasst.
Die neugefassten Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen (Anlagen 1 und 2) sind ab sofort der elektronischen Übermittlung von Vollmachtsdaten an die Finanzverwaltung gemäß § 80a AO zugrunde zu legen.
Bei Verwendung der amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen (Anlagen 1 und 2) sind die Erläuterungen in beiliegendem Merkblatt (Anlage 3) zu beachten.
Werden die Vollmachtsdaten nicht gemäß § 80a AO elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt, ist die Verwendung der amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen wie bisher freigestellt.
II.
Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen, die auf Grundlage der mit den BMF-Schreiben vom 10. Oktober 2013, BStBl I S. 1258, vom 3. November 2014, BStBl I S. 1400, vom 1. August 2016, BStBl I S. 662, vom 8. Juli 2019, BStBl I S. 594, und vom 11. Dezember 2023, BStBl I S. 5, veröffentlichten amtlichen Muster erteilt wurden, gelten grundsätzlich unverändert weiter. Dies gilt unabhängig davon, ob die Daten der Vollmachten gemäß § 80a AO nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt worden sind oder nicht.
Eine nach amtlich vorgeschriebenem Vollmachtsmuster erteilte und nach § 80a AO angezeigte Vollmacht wirkt nach dem BFH-Urteil vom 8. November 2023, II R 19/21, BStBl II S. …, gegenüber den Finanzämtern - mit Ausnahme ausdrücklich genannter sachlicher und/oder zeitlicher Beschränkungen - für alle Besteuerungsverfahren des Vollmachtgebers. Die Reichweite einer Vollmacht ist danach nicht auf die im bisherigen Beiblatt zur Vollmacht genannten Steuernummern beschränkt.
Solange die Vollmachtsdatenbank der Finanzverwaltung allerdings noch nicht auf die IdNr. nach § 139b AO und/oder W-IdNr. nach § 139c AO als Ordnungskriterien umgestellt ist, ist es aus technischen Gründen erforderlich, im Datensatz zur Übermittlung der Vollmachtsdaten gemäß § 80a AO bis auf Weiteres gleichwohl die Steuernummern aller steuerlichen Verfahren anzugeben, zu denen die Vollmacht automationsgestützt erfasst werden soll. Ohne Angabe der Steuernummer kann es dazu kommen, dass eine Bekanntgabevollmacht bei Erlass von Steuerverwaltungsakten nicht berücksichtigt wird. Die Übermittlung mit einer BUFA-Nummer ist nur für die Fälle vorgesehen, in denen noch keine Steuernummer vergeben wurde.
Bundeseinheitliche Finanzamtsnummer Soweit der Vollmachtgeber bei den Landesfinanzbehörden unter weiteren, im Datensatz aber nicht benannten Steuernummern geführt wird, ist eine automatisierte Berücksichtigung der nach amtlich vorgeschriebenem Vollmachtsmuster erteilten Vollmacht für den Bevollmächtigten derzeit nicht möglich. Um sicherzustellen, dass die Vollmacht auch in anderen Besteuerungsverfahren berücksichtigt wird, wird darum gebeten, das jeweils zuständige Finanzamt gesondert über die Bevollmächtigung zu informieren.
Kommen nachträglich neue Steuernummern hinzu, können diese jederzeit nachgemeldet werden (Vollmacht-Update).
Dieses Schreiben sowie die dazugehörigen Anlagen werden im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Die amtlichen Muster für eine Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen und das Merkblatt zur Verwendung der amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen werden in Kürze auch im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung (https://www.formulare-bfinv.de/) bereitgestellt.
Anlage 1
Vollmachtgeber/in
Bei natürlichen Personen: Geburtsdatum
IdNr. / W-IdNr.
Vollmacht
zur Vertretung in Steuersachen
Bevollmächtigte/r (Name/Kanzlei)
- in diesem Verfahren vertreten durch die nach bürgerlichem Recht und dem StBerG dazu befugten Personen -
wird hiermit bevollmächtigt, den/die Vollmachtgeber/in in allen steuerlichen und sonstigen Angelegen-
heiten im Sinne des § 1 StBerG zu vertreten .
Der/Die Bevollmächtigte ist berechtigt, Untervollmachten zu erteilen und zu widerrufen.
Diese Vollmacht gilt nicht für: Einkommensteuer das Umsatzsteuervoranmeldungsverfahren Umsatzsteuer das Lohnsteuerermäßigungsverfahren Gewerbesteuer Investitionszulage Feststellungsverfahren nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 AO das Festsetzungsverfahren Körperschaftsteuer das Erhebungsverfahren (einschließlich des Vollstreckungsverfahrens) Lohnsteuer die Vertretung im außergerichtlichen Rechts- Grundsteuer behelfsverfahren Grunderwerbsteuer die Vertretung im Verfahren der Finanzge- Erbschaft-/Schenkungsteuer richtsbarkeit Mindeststeuer die Vertretung im Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer)
Bekanntgabevollmacht :
Die Vollmacht erstreckt sich auch auf die Entgegennahme von Steuerbescheiden und sonstigen
Verwaltungsakten .
Die Vollmacht erstreckt sich auch auf die Entgegennahme von Mahnungen und Voll-
streckungsankündigungen.
Die Vollmacht gilt grundsätzlich zeitlich unbefristet,
aber
nicht für Veranlagungszeiträume bzw. Veranlagungsstichtag/e vor _______________.
nur für den/die Veranlagungszeitraum/-zeiträume bzw. Veranlagungsstichtag/e ______________ .
Die Vollmacht gilt, solange ihr Widerruf den Verfahrensbeteiligten nicht angezeigt worden ist .
Bisher erteilte Vollmachten erlöschen.
oder
Nur dem/der o.a. Bevollmächtigten bisher erteilte Vollmachten erlöschen.
Vollmacht zum Abruf von bei der Finanzverwaltung gespeicherten steuerlichen Daten :
Die Vollmacht erstreckt sich im Ausmaß der Bevollmächtigung nach Zeilen 7 bis 15 und 21 bis 28 auch
auf den elektronischen Datenabruf hinsichtlich der bei der Finanzverwaltung zum/zur oder für den/die
Vollmachtgeber/in gespeicherten steuerlichen Daten, soweit die Finanzverwaltung den Weg hierfür
eröffnet hat.
Diese Abrufbefugnis wird nicht erteilt.
Soweit im Fall einer sachlichen oder zeitlichen Beschränkung der Bevollmächtigung die
Abrufbefugnis aus technischen Gründen nicht beschränkbar ist, ist ein Datenabruf ausgeschlossen
(soweit nicht nachfolgend die Abrufbefugnis ausgedehnt wird).
Ungeachtet der Beschränkung der Bevollmächtigung wird dem/der o.a. Bevollmächtigten eine
unbeschränkte Abrufbefugnis erteilt.
Ich bin damit einverstanden, dass alle Daten dieser Vollmacht elektronisch in einer Vollmachtsdaten-
bank gespeichert und an die Finanzverwaltung übermittelt werden.
Wichtiger Hinweis:
Die Finanzverwaltung bittet darum, im Datensatz zur Übermittlung der Vollmachtsdaten gemäß § 80a
AO bis auf weiteres die Steuernummern aller Verfahren anzugeben, zu denen die Vollmacht
automationsgestützt erfasst werden soll. Es können jederzeit Steuernummern nachgemeldet werden.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, das jeweils zuständige Finanzamt gesondert über die
Bevollmächtigung zu informieren.
, ___________________________
Ort Datum Unterschrift Vollmachtgeber/in
Bei Ehegatten/Lebenspartnern sind, auch im Fall der Zusammenveranlagung, zwei eigenständige Vollmachten zu erteilen. Bei Körperschaften, Vermögensmassen und Personenvereinigungen kann bis zur flächendeckenden Vergabe der W-IdNr. auf die Angabe dieses Identifikationskriteriums verzichtet werden. Diese Vollmacht regelt das Außenverhältnis zur Finanzbehörde und gilt im Auftragsverhältnis zwischen Bevollmächtigtem und Mandant, soweit nichts anderes bestimmt ist. Person oder Gesellschaft, die nach § 3 StBerG zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist. Die Vollmacht umfasst insbesondere die Berechtigung - zur Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen jeder Art, - zur Stellung von Anträgen in Haupt-, Neben- und Folgeverfahren, - zur Einlegung und Rücknahme außergerichtlicher Rechtsbehelfe jeder Art sowie zum Rechtsbehelfsverzicht, - zu außergerichtlichen Verhandlungen jeder Art. Die Berechtigung zur Entgegennahme von Steuerbescheiden und sonstigen Verwaltungsakten im Steuerschuldverhältnis ist in der Regel nur gegeben, soweit der/die Vollmachtgeber/in hierzu ausdrücklich bevollmächtigt hat (Hinweis auf § 122 Abs. 1 Satz 4 AO; vgl. Zeilen 16 bis 20). Sachliche und/oder zeitliche Beschränkungen der Bevollmächtigung in Zeilen 15 und 21 bis 28 gelten auch bei der Bekanntgabevollmacht. Gilt die Vertretungsvollmacht für die von der Personenvereinigung geschuldeten (Betriebs-)Steuern und wird das Feststellungsverfahren nicht in Zeile 15 abgewählt, wirkt die Vollmacht bei Ankreuzen der Zeile 17 zugleich als Bekanntgabevollmacht für die von der Personenvereinigung geschuldeten (Betriebs-) Steuern nach § 122 AO - bei rechtsfähigen Personenvereinigungen - als Bekanntgabevollmacht nach § 122 AO zur Vertretung der Personenvereinigung als Empfänger nach § 183 AO bzw. - bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen - als Empfangsvollmacht für das Feststellungsverfahren nach § 183a AO. Soweit für einen künftigen Veranlagungszeitraum/-stichtag von der Verlängerung der Abgabefristen nach § 149 Abs. 3 AO profitiert werden soll, ist dies nur möglich, wenn erneut ein zur Hilfeleistung in Steuersachen Befugter (§§ 3 und 4 StBerG) mit Erstellung der Steuererklärung beauftragt (und ggf. bevollmächtigt) wird. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 3 AO). Bis zu diesem Zeitpunkt kann die Finanzbehörde noch wirksam Verfahrenshandlungen gegenüber dem Bevollmächtigten vornehmen, zum Beispiel ihm Steuerbescheide mit Wirkung für den Inhaltsadressaten bekanntgeben. Dies gilt auch für Vollmachten, die nicht nach amtlich bestimmtem Formular nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen elektronisch übermittelt worden sind. Bislang erteilte Bekanntgabevollmachten und Empfangsvollmachten erlöschen bei Anzeige einer neuen Bekanntgabe- oder Empfangsvollmacht in jedem Fall. Das Erlöschen von Datenabrufvollmachten, die nicht mittels einer Vollmachtsdatenbank der Kammer an das automationsgestützte Berechtigungsmanagement der Finanzverwaltung übermittelt worden sind, ist gesondert anzuzeigen. Wegen der technisch bedingten Einschränkungen in Bezug auf die Abrufbefugnis bei sachlicher und/oder zeitlicher Beschränkung der Bevollmächtigung Hinweis auf die Zeilen 35 bis 39. Ein Ausschluss der Bevollmächtigung in Zeile 15 für die Vertretung - im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren, - in Verfahren der Finanzgerichtsbarkeit und - im Straf- und Bußgeldverfahren in Steuersachen ist für den Umfang der Datenabrufbefugnis des/der Bevollmächtigten unerheblich. Eintragungen in Zeile 35 bis 39 sind in diesem Fall nicht erforderlich. Bei Körperschaften, Vermögensmassen und rechtsfähigen Personenvereinigungen ist die Vollmacht vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen muss die Vollmacht demselben Bevollmächtigten gleichzeitig von den zur Vertretung der Feststellungsbeteiligten berechtigten Personen für das Feststellungsverfahren und von den zur Vertretung der Personenvereinigung berechtigten Personen für die Festsetzung der von der Personenvereinigung geschuldeten (Betriebs-)Steuern erteilt und unterschrieben werden, sofern nicht in Zeile 15 das Feststellungsverfahren abgewählt wurde.
Anlage 2
2 Vollmachtgeber/in
4 Geburtsdatum
6 IdNr. 7 Vollmacht 8 zur Vertretung in Steuersachen
10 (Name des Lohnsteuerhilfevereins) 11 wird hiermit bevollmächtigt den/die Vollmachtgeber/in in allen steuerlichen und 12 sonstigen Angelegenheiten zu vertreten, soweit der Lohnsteuerhilfeverein hierzu nach § 4 StBerG 13 befugt ist . 14 Der/Die Bevollmächtigte ist berechtigt, Untervollmachten zu erteilen und zu widerrufen. 15 Diese Vollmacht gilt nicht für: Einkommensteuer das Erhebungsverfahren (einschließlich des Vollstreckungsverfahrens) Feststellungsverfahren i. S. d. §§ 179 ff. AO die Vertretung im außergerichtlichen das Lohnsteuerermäßigungsverfahren Rechtsbehelfsverfahren das Festsetzungsverfahren die Vertretung im Verfahren der Finanzgerichtsbarkeit
16 Bekanntgabevollmacht : 17 Die Vollmacht erstreckt sich auch auf die Entgegennahme von Steuerbescheiden und sonstigen 18 Verwaltungsakten. 19 Die Vollmacht erstreckt sich auch auf die Entgegennahme von Mahnungen und Voll- 20 streckungsankündigungen. 21 Die Vollmacht gilt für die Dauer der Mitgliedschaft des Vollmachtgebers im Lohnsteuerhilfeverein, 22 aber 23 nicht für Veranlagungszeiträume vor _______________. 24 nur für den/die Veranlagungszeitraum/-zeiträume ______________. 25 Die Vollmacht gilt, solange ihr Widerruf den Verfahrensbeteiligten nicht angezeigt worden ist . 26 Bisher erteilte Vollmachten erlöschen . 27 oder 28 Nur dem/der o.a. Bevollmächtigten bisher erteilte Vollmachten erlöschen. 29 Vollmacht zum Abruf von bei der Finanzverwaltung gespeicherten steuerlichen Daten : 30 Die Vollmacht erstreckt sich im Ausmaß der Bevollmächtigung nach Zeilen 7 bis 15 und 21 bis 28 auch 31 auf den elektronischen Datenabruf hinsichtlich der bei der Finanzverwaltung zum/zur oder für den/die 32 Vollmachtgeber/in gespeicherten steuerlichen Daten, soweit die Finanzverwaltung den Weg hierfür 33 eröffnet hat. 34 Diese Abrufbefugnis wird nicht erteilt. 35 Soweit im Fall einer sachlichen oder zeitlichen Beschränkung der Bevollmächtigung die 36 Abrufbefugnis aus technischen Gründen nicht beschränkbar ist, ist ein Datenabruf ausgeschlossen 37 (soweit nicht nachfolgend die Abrufbefugnis ausgedehnt wird). 38 Ungeachtet der Beschränkung der Bevollmächtigung wird dem/der o.a. Bevollmächtigten eine 39 unbeschränkte Abrufbefugnis erteilt. 40 Ich bin damit einverstanden, dass alle Daten dieser Vollmacht elektronisch gespeichert und an die 41 Finanzverwaltung übermittelt werden. 42 Wichtiger Hinweis: Die Finanzverwaltung bittet darum, im Datensatz zur Übermittlung der 43 Vollmachtsdaten gemäß § 80a AO bis auf weiteres die Steuernummern aller Verfahren anzugeben, zu 44 denen die Vollmacht automationsgestützt erfasst werden soll. Es können jederzeit Steuernummern 45 nachgemeldet werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, das jeweils zuständige Finanzamt 46 gesondert über die Bevollmächtigung zu informieren.
47 , ___________________________ 48 Ort Datum Unterschrift Vollmachtgeber/in
Bei Ehegatten bzw. Lebenspartnern sind, auch im Fall der Zusammenveranlagung, zwei eigenständige Vollmachten zu erteilen.
Diese Vollmacht regelt das Außenverhältnis zur Finanzbehörde und gilt im Auftragsverhältnis zwischen Bevollmächtigtem und Mandant, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Bei Bezeichnung des Vollmachtnehmers kann neben dem Namen des Lohnsteuerhilfevereins auch die jeweils für das Mitglied tätige Beratungsstelle benannt werden (insbesondere bei Erteilung einer Bekanntgabevollmacht).
Die Vollmacht umfasst insbesondere die Berechtigung - zur Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen jeder Art, - zur Stellung von Anträgen in Haupt-, Neben- und Folgeverfahren, - zur Einlegung und Rücknahme außergerichtlicher Rechtsbehelfe jeder Art sowie zum Rechtsbehelfsverzicht, - zu außergerichtlichen Verhandlungen jeder Art. Die Berechtigung zur Entgegennahme von Steuerbescheiden und sonstigen Verwaltungsakten im Steuerschuldverhältnis ist in der Regel nur gegeben, soweit der/die Vollmachtgeber/in hierzu ausdrücklich bevollmächtigt hat (Hinweis auf § 122 Abs. 1 Satz 4 AO; vgl. Zeilen 16 bis 20).
Sachliche und/oder zeitliche Beschränkungen der Bevollmächtigung in Zeilen 15 und 21 bis 28 gelten auch bei der Bekanntgabevollmacht.
Ein Widerruf der Vollmacht wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 3 AO). Bis zu diesem Zeitpunkt kann die Finanzbehörde noch wirksam Verfahrenshandlungen gegenüber dem Bevollmächtigten vornehmen, zum Beispiel ihm Steuerbescheide mit Wirkung für den Inhaltsadressaten bekanntgeben.
Dies gilt auch für Vollmachten, die nicht nach amtlich bestimmtem Formular nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen elektronisch übermittelt worden sind. Bislang erteilte Bekanntgabevollmachten erlöschen bei Anzeige einer neuen Bekanntgabevollmacht in jedem Fall. Das Erlöschen von Datenabrufvollmachten, die nicht an das automationsgestützte Berechtigungsmanagement der Finanzverwaltung übermittelt worden sind, ist gesondert anzuzeigen. Wegen der technisch bedingten Einschränkungen in Bezug auf die Abrufbefugnis bei sachlicher und/oder zeitlicher Beschränkung der Bevollmächtigung Hinweis auf die Zeilen 35 bis 39.
Ein Ausschluss der Bevollmächtigung in Zeile 15 für die Vertretung in außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren und in Verfahren der Finanzgerichtsbarkeit ist für den Umfang der Datenabrufbefugnis des/der Bevollmächtigten unerheblich. Eintragungen in Zeile 35 - 39 sind in diesem Fall nicht erforderlich.
Anlage 3 Stand: 27.03.2025
Merkblatt zur Verwendung der amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen
I. Grundsätze ............................................................................................................................................................. 2
II.1 Beschränkung der Bevollmächtigung in sachlicher Hinsicht......................................................3
II.2 Beschränkung der Bevollmächtigung in zeitlicher Hinsicht........................................................3
II.3 Auswirkungen der Beschränkung der Bevollmächtigung in sachlicher oder zeitlicher Hinsicht....................................................................................................................................................................3
II.4 Wirkung einer elektronisch übermittelten Vollmacht nur für die im Datensatz benannten Steuernummern..........................................................................................................................4
IV. Bekanntgabevollmacht .................................................................................................................................... 5
VI. Fortgeltung bisher nach § 80a AO angezeigter Vollmachten.......................................................... 7 I. Grundsätze Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben
- für Personen und Gesellschaften, die nach § 3 StBerG unbeschränkt zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, und
- für Lohnsteuerhilfevereine i. S. d. § 4 StBerG
amtliche Vollmachtsmuster zur Vertretung in Steuersachen erarbeitet.
Die Verwendung der amtlichen Vollmachtsmuster ist grundsätzlich freiwillig. Sie können gegenüber den Finanzbehörden auch zum schriftlichen Nachweis einer Bevollmächtigung verwendet werden.
Die Nutzung der amtlichen Vollmachtsmuster ist allerdings nach § 80a Abs. 1 AO unabdingbare Voraussetzung für die elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz an die Finanzverwaltung, ggf. über Vollmachtsdatenbanken der Steuerberaterkammern, Wirtschaftsprüferkammer und Anwaltskammern.
Individuelle Änderungen oder Ergänzungen der amtlichen Muster sind grundsätzlich unzulässig. Zulässig ist lediglich die Aufnahme kurzer Ordnungskriterien des Vollmachtnehmers im Kopfteil von Seite 1 der amtlichen Muster; diese Angaben dürfen allerdings nicht in den an die Finanzverwaltung zu übermittelnden Datensatz übernommen werden.
Die Vollmacht ist vom Vollmachtgeber zu unterschreiben. Bei Körperschaften, Vermögensmassen und rechtsfähigen Personenvereinigungen ist die Vollmacht vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen ist die Vollmacht sowohl von der/den für die Festsetzung der (betrieblichen) Steuern alleinvertretungsberechtigten Person/en als auch von der/den für das Feststellungsverfahren vertretungsberechtigten Person/en zu unterschreiben, wenn die Vertretung für das Feststellungsverfahren nicht ausgeschlossen ist.
Das amtliche Vollmachtsmuster ist am Regelfall orientiert, in dem der Vollmachtgeber eine sachlich und zeitlich unbeschränkte Vertretung in Steuerangelegenheiten durch den Vollmachtnehmer einschließlich einer umfassenden Datenabrufberechtigung erreichen will.
Individuelle Beschränkungen der Bevollmächtigung können aber im Vollmachtsmuster vereinbart und dann der Finanzverwaltung angezeigt bzw. übermittelt werden (s. u.).
Die Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen umfasst insbesondere die Berechtigung
- zur Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen jeder Art, - zur Stellung von Anträgen in Haupt-, Neben- und Folgeverfahren, - zur Einlegung und Rücknahme außergerichtlicher Rechtsbehelfe jeder Art sowie zum Rechtsbehelfsverzicht, - zu außergerichtlichen Verhandlungen jeder Art. Ausnahmen:
- Für die Erteilung einer Bekanntgabevollmacht muss nach § 122 Abs. 1 Satz 4 AO ausdrücklich eine gesonderte (positive) Bevollmächtigung erteilt werden (Zeilen 16 bis 20).
- Auch die Bevollmächtigung zur Erteilung und zum Widerruf von Untervollmachten muss
Die Berechtigung zur Erteilung von Untervollmachten ist erforderlich, wenn der Vollmachtnehmer seinen Mitarbeitern den Abruf von Daten des Vollmachtgebers bei der Finanzverwaltung ermöglichen will. ausdrücklich gesondert erteilt werden (Zeile 14).
Mit Unterzeichnung der Vollmacht erklärt sich der Vollmachtgeber damit einverstanden, dass die Daten der Vollmacht elektronisch - z. B. in einer Vollmachtsdatenbank der Kammer - gespeichert und an die Finanzverwaltung übermittelt werden (vgl. Zeilen 40/41). Für die Speicherung und Übermittlung der Daten gelten die entsprechenden Datenschutz- und Geheimhaltungsvorschriften.
Für jeden Steuerpflichtigen ist immer eine gesonderte Vollmacht zu erteilen und anzuzeigen bzw. zu übermitteln. Dies gilt auch bei zusammen veranlagten Ehegatten und Lebenspartnern.
Wurde von der/den zur Vertretung einer nicht rechtsfähigen Personenvereinigung berechtigten Person/en in Zeile 15 der Vollmacht die Vertretung im Feststellungsverfahren ausgeschlossen, ist die Vertretungsvollmacht auf die von der Personenvereinigung geschuldeten (Betriebs-)Steuern beschränkt. Die Erweiterung der Vertretungsvollmacht auf das Feststellungsverfahren nach § 183a AO kann in diesem Fall entweder im Verfahren nach § 80a AO durch Übermittlung einer neuen, auch das Feststellungsverfahren umfassenden Vollmacht erfolgen oder - falls dies nicht gewünscht ist - durch Anzeige auf herkömmlichem Wege, d. h. durch Vorlage einer Vollmacht auf Papier oder über die Feststellungserklärung.
II. Beschränkung der Bevollmächtigung in sachlicher oder zeitlicher Hinsicht II.1 Beschränkung der Bevollmächtigung in sachlicher Hinsicht Eine Bevollmächtigung kann durch Ankreuzen von Feldern in Zeile 15 in sachlicher Hinsicht beschränkt werden (Negativ-Auswahl).
Hinweis: In allen nicht durch Ankreuzen gekennzeichneten Bereichen gilt die Bevollmächtigung zur Vertretung in Steuersachen.
Nach Zeile 21 gilt die (ggf. nach Zeile 15 sachlich beschränkte) Vollmacht grundsätzlich zeitlich unbefristet . Ein Widerruf der Vollmacht ist jederzeit möglich, entfaltet gegenüber der zuständigen Finanzbehörde jedoch erst Wirkung, wenn er gegenüber der Finanzbehörde gesondert angezeigt oder ein entsprechender Datensatz übermittelt wurde (§ 80 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 80a Abs. 1 Satz 4 AO; vgl. Zeile 25 des Vollmachtsmusters). Bis zu diesem Zeitpunkt kann die Finanzbehörde noch wirksam Verfahrenshandlungen gegenüber dem Bevollmächtigten vornehmen, zum Beispiel ihm Steuerbescheide mit Wirkung für den Inhaltsadressaten bekanntgeben.
II.2 Beschränkung der Bevollmächtigung in zeitlicher Hinsicht In Zeilen 23 und 24 kann die (ggf. bereits nach Zeile 15 sachlich beschränkte) Vollmacht in zeitlicher Hinsicht beschränkt werden.
II.3 Auswirkungen der Beschränkung der Bevollmächtigung in sachlicher oder zeitlicher Hinsicht Sachliche und/oder zeitliche Beschränkungen der Bevollmächtigung wirken sich auch bei der Bekanntgabevollmacht (siehe Abschnitt IV) und der Datenabrufvollmacht (siehe Abschnitt V) aus.
Bei Lohnsteuerhilfevereinen gilt die Vollmacht im Innenverhältnis für die Dauer der Mitgliedschaft des Vollmachtgebers im Lohnsteuerhilfeverein.
II.4 Wirkung einer elektronisch übermittelten Vollmacht nur für die im Datensatz benannten Steuernummern Eine nach amtlich vorgeschriebenem Vollmachtsmuster erteilte und nach § 80a AO angezeigte Vollmacht wirkt nach dem BFH-Urteil vom 8. November 2023, II R 19/21, BStBl II S. …, gegenüber den Finanzämtern - mit Ausnahme ausdrücklich genannter sachlicher und/oder zeitlicher Beschränkungen - für alle Besteuerungsverfahren des Vollmachtgebers.
Solange die Vollmachtsdatenbank der Finanzverwaltung noch nicht auf die IdNr. nach § 139b AO und/oder W-IdNr. nach § 139c AO als Ordnungskriterien umgestellt ist, ist es aus technischen Gründen erforderlich, im Datensatz zur Übermittlung der Vollmachtsdaten gemäß § 80a AO bis auf Weiteres gleichwohl die Steuernummern aller steuerlichen Verfahren anzugeben, zu denen die Vollmacht automationsgestützt erfasst werden soll.
Ohne Angabe der Steuernummer kann es deshalb dazu kommen, dass eine Bekanntgabevollmacht bei Erlass von Steuerverwaltungsakten nicht berücksichtigt wird.
Soweit der Vollmachtgeber bei den Landesfinanzbehörden unter weiteren, im Datensatz aber nicht benannten Steuernummern geführt wird, ist eine automationsgestützte Berücksichtigung der nach amtlich vorgeschriebenem Vollmachtsmuster erteilten Vollmacht für den Bevollmächtigten derzeit nicht möglich.
Hinweis: Um sicherzustellen, dass die Vollmacht auch in anderen Besteuerungsverfahren berücksichtigt wird, ist es ratsam, das jeweils zuständige Finanzamt gesondert über die Bevollmächtigung zu informieren.
Die Änderung oder Ergänzung einer Vollmacht ist der Finanzverwaltung vom Vollmachtnehmer in einem entsprechenden Datensatz zu übermitteln.
Hinweis: Kommen nachträglich neue Steuernummern hinzu, können diese jederzeit nachgemeldet werden (Vollmacht-Update).
III. Erlöschen früherer Vollmachten/Widerruf von Vollmachten Mit Erteilung und Anzeige bzw. Übermittlung einer (neuen) Vollmacht erlöschen grundsätzlich alle bisher der zuständigen Finanzbehörde - unabhängig vom Übertragungsweg - angezeigten bzw. übermittelten Vollmachten (Vertretungs-, Bekanntgabe- und Empfangsvollmachten). Dies gilt sowohl für eine inhaltlich abweichende Bevollmächtigung desselben Vollmachtnehmers als auch bei Bevollmächtigung eines anderen Vollmachtnehmers.
In Zeile 28 kann das Erlöschen bisher erteilter und angezeigter bzw. übermittelter Vollmachten auf diejenigen Vollmachten beschränkt werden, die demselben Vollmachtnehmer bislang erteilt worden sind. In diesem Fall bleiben Vollmachten, die ggf. anderen Vollmachtnehmern zur Vertretung in Steuersachen erteilt wurden, unverändert wirksam. Dies ermöglicht die Erteilung und Anzeige bzw. Übermittlung - umfassender wie auch partieller - Doppelvollmachten.
Wegen des Widerrufs einer angezeigten oder - z. B. über eine Vollmachtsdatenbank der Kammer - elektronisch übermittelten Vollmacht Hinweis auf II.1; wegen der Besonderheiten bei Datenabrufvollmachten Hinweis auf V.
Beruht die Änderung der Steuernummer des Vollmachtgebers auf verwaltungsinternen organisatorischen Maßnahmen (z. B. bei einem Wechsel zwischen der Zusammenveranlagung und der Einzelveranlagung, bei finanzamtsinterner Zuständigkeitsverlagerung, bei Neuzuschnitt der Veranlagungsbezirke des unverändert zuständigen Finanzamts oder im Fall einer Behördenzusammenlegung usw.), hat dies keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit und den Inhalt einer Vollmacht. In diesem Fall wird von der Finanzverwaltung sichergestellt, dass die ihr elektronisch übermittelte Vollmacht der neuen Steuernummer zugeordnet wird.
Beruht die Änderung der dem Vollmachtgeber zugeordneten Steuernummer auf einem Zuständigkeitswechsel nach §§ 26 oder 27 AO (z. B. Verlegung des Wohnsitzes), gilt die dem Bevollmächtigten erteilte Vollmacht ebenfalls unverändert weiter. Bei Aktenabgaben innerhalb eines Landes werden die Vollmachtsdaten im Rahmen der automationsgestützten Abgabe bzw. Übernahme dem neuen Steuerkonto zugeführt. Bei länderübergreifenden Aktenabgaben bzw. -übernahmen sind die Vollmachtsdaten von der aufnehmenden Stelle personell in der Stammdatenverwaltung zu erfassen. Unabhängig davon sollte der Vollmachtnehmer die neuen Steuernummern in der Vollmachtsdatenbank der Kammer erfassen und der Finanzverwaltung einen entsprechend ergänzten Datensatz übermitteln.
Zur Berücksichtigung der Finanzverwaltung bisher im Datensatz nicht benannter Steuernummern Hinweis auf II.4.
IV. Bekanntgabevollmacht In Zeilen 16 bis 20 der amtlichen Vollmachtsmuster kann der in Zeile 9 bezeichnete Vollmachtnehmer auch zum Bekanntgabebevollmächtigten bestellt werden. Hierbei ist ausdrücklich anzugeben, für welchen Bereich die Bekanntgabevollmacht gelten soll:
Zeilen 17/18: die Bekanntgabevollmacht gilt bei Ankreuzen dieser Zeilen für Steuerbescheide und sonstige Verwaltungsakte aus dem Steuerfestsetzungs- und -erhebungsverfahren (z. B. Feststellungsbescheide, Stundungsbescheide, Prüfungsanordnungen, Einspruchsentscheidungen, Abrechnungsbescheide).
Gilt die Vollmacht für das Steuerkonto einer Personenvereinigung und ist das Feststellungsverfahren in Zeile 15 nicht ausgeschlossen, wird durch Ankreuzen der Zeilen 17/18 gleichzeitig eine Bekanntgabevollmacht für die betrieblichen Steuern nach § 122 AO und - bei nicht rechtfähigen Personenvereinigungen - eine Empfangsvollmacht nach § 183a AO für das Feststellungsverfahren angezeigt. Bei rechtsfähigen Personenvereinigungen wird durch Ankreuzen der Zeilen 17/18 zugleich eine Bekanntgabevollmacht nach § 122 AO zur Vertretung der Personenvereinigung als Empfänger nach § 183 AO angezeigt.
Zeilen 19/20: die Bekanntgabevollmacht gilt bei Ankreuzen dieser Zeilen für die Entgegennahme von Mahnungen und Vollstreckungsankündigungen.
Dies gilt nur für Mitglieder der Steuerberaterkammern, Wirtschaftsprüferkammer und Anwaltskammern. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass wie bisher mögliche Vollmachtbeschränkungen noch nicht in vollem Umfang in den derzeit genutzten IT-Verfahren abgebildet werden können.
Die Zeilen 17/18 und 19/20 können grundsätzlich unabhängig voneinander ausgewählt werden. Aus technischen Gründen kann ein Vollmachtsdatensatz i. S. d. § 80a AO, der eine Bekanntgabevollmacht in Zeilen 19/20, aber nicht zugleich auch eine Bekanntgabevollmacht in Zeilen 17/18 enthält, derzeit nicht automationsgestützt verarbeitet werden.
Bei einer Vertretung in den Fällen des § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a AO (Feststellungsverfahren in Zeile 15 nicht ausgeschlossen) und Übermittlung der Vollmachtsdaten über die Vollmachtsdatenbanken der Kammern ist jedoch mindestens ein Kreuz in Zeile 17/18 zu setzen; die Erteilung einer „reinen“ Bekanntgabe- bzw. Empfangsvollmacht auf diesem Wege ist nicht möglich.
Sachliche und/oder zeitliche Beschränkungen der Bevollmächtigung in Zeilen 15 und 21 bis 28 gelten auch bei der Bekanntgabevollmacht. Wenn eine weitergehende Bekanntgabevollmacht gewünscht ist, ist dies gesondert dem Finanzamt mitzuteilen.
V. Vollmacht zum Abruf von bei der Finanzverwaltung gespeicherten steuerlichen Daten Der in Zeile 9 bezeichnete Bevollmächtigte ist grundsätzlich auch dazu bevollmächtigt, die von der Finanzverwaltung für - aus dortiger Sicht - externe Berechtigte (Steuerpflichtiger sowie von ihm bevollmächtigte Personen) zum Abruf bereitgestellten Daten elektronisch einzusehen und abzurufen. Dabei werden die zum oder für den Vollmachtgeber gespeicherten Daten dem authentifizierten Berechtigten (vgl. § 9 der Steuerdaten-Abrufverordnung) in einem automatisierten Verfahren im Wege eines Direktzugriffes zugänglich gemacht.
Der Vollmachtgeber kann der Erteilung einer Datenabrufvollmacht durch Ankreuzen in Zeile 34 widersprechen. In diesem Fall darf die Finanzbehörde dem Bevollmächtigten keinerlei Daten zum Vollmachtgeber zur elektronischen Ansicht oder zum Abruf anbieten. Die Möglichkeit des Bevollmächtigten, bei der zuständigen Finanzbehörde im Rahmen seiner allgemeinen Vollmacht einen entsprechenden schriftlichen oder telefonischen Auskunftsantrag zu stellen, bleibt hiervon unberührt.
Sofern keine unbeschränkte Vollmacht erteilt wurde, ist auch die (nicht in Zeile 34 ausgeschlossene) Datenabrufbefugnis entsprechend der sachlichen und/oder zeitlichen Beschränkungen der allgemeinen Vollmacht beschränkt. Soweit allerdings einzelne Datenabrufverfahren der Finanzverwaltung eine entsprechende sachliche oder zeitliche Beschränkung der Abrufmöglichkeiten technisch nicht ermöglichen, kann dem Bevollmächtigten zur Wahrung des Steuergeheimnisses der Datenabruf in diesen Verfahren nicht ermöglicht werden. Falls der Vollmachtgeber seinen Bevollmächtigten vor diesem Hintergrund dennoch in die Lage versetzen will, alle Datenabrufverfahren der Finanzverwaltung ungeachtet der ansonsten zu beachtenden sachlichen oder zeitlichen Beschränkungen nutzen zu können, muss er in Zeilen 38/39 eine für alle Datenabrufverfahren geltende Erweiterung der Bevollmächtigung erklären.
Ein Ausschluss der Bevollmächtigung in Zeile 15 für die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren, in Verfahren der Finanzgerichtsbarkeit und im Straf- und Bußgeldverfahren in Steuersachen ist für den Umfang der Datenabrufbefugnis des Bevollmächtigten hinsichtlich der bei der Finanzverwaltung gespeicherten Daten unerheblich. Eintragungen in Zeile 35 bis 39 sind in diesem Fall nicht erforderlich.
Dies gilt ggf. auch für die von dem Vollmachtnehmer mittels zugelassener Untervollmacht bevollmächtigten Personen.
Sollen Daten abgerufen werden, die für Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam gespeichert sind und nicht individuell abgerufen werden können, müssen beide Ehegatten oder Lebenspartner den gleichen Bevollmächtigten insoweit mit identischen Datenabrufbefugnissen ausstatten.
Das Erlöschen von Datenabrufvollmachten, die nicht mittels einer Vollmachtsdatenbank der Kammer an das automationsgestützte Berechtigungsmanagement der Finanzverwaltung übermittelt worden sind, ist gesondert anzuzeigen.
VI. Fortgeltung bisher nach § 80a AO angezeigter Vollmachten Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen, die auf Grundlage der mit den BMF-Schreiben vom 10. Oktober 2013, BStBl I S. 1258, vom 3. November 2014, BStBl I S. 1400, vom 1. August 2016, BStBl I S. 662, vom 8. Juli 2019, BStBl I S. 594, und vom 11. Dezember 2023, BStBl I 2024 S. 5 veröffentlichten amtlichen Muster erteilt wurden, gelten grundsätzlich unverändert weiter. Dies gilt unabhängig da-von, ob die Daten der Vollmachten gemäß § 80a AO nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elekt-ronisch an die Finanzverwaltung übermittelt worden sind oder nicht.
Verwaltungsvorschrift, maschinell aufbereitet. Keine Rechtsnorm — bindet nur die Verwaltung selbst. Maßgeblich ist die amtliche Bekanntmachung.