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Mit BMF-Schreiben vom 15. Dezember 1981 - IV B 4-S 2163-63/81 - (BStBl I 1981, 878) werden die Grundsätze der Buchführung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben geregelt. Die verfahrensrechtlichen Inhalte sind teilweise überholt, wurden deshalb aktualisiert und im AEAO zu den §§ 140, 141 und 144 ergänzt.
Nach Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 31. Januar 2014 (BStBl I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 2. Juli 2026 (BStBl I S. 950) geändert worden ist, wird mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:
1. Im AEAO zu § 140 wird nach Satz 3 der folgende Satz eingefügt:
„Es wird auf R 4.5 Abs. 1 Satz 2 EStR 2012 verwiesen.“
2. Der AEAO zu § 141 wird wie folgt geändert:
a) Im ersten Absatz der Nummer 1 werden nach Satz 4 folgende Sätze eingefügt:
„Dem Anwendungsbereich unterliegen Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die einen Betrieb als Eigentümer, Pächter, Nießbraucher oder sonstige Nutzungsberechtigte betreiben, ferner Verpächter, die einen Betrieb verpachten, aber nicht aufgegeben haben. Bei gemeinschaftlichem Betrieb durch mehrere Personen richtet sich die Buchführungspflicht an die Gemeinschaft oder Gesellschaft.
Es müssen daher Bücher geführt werden, wenn der im gemeinschaftlichen Betrieb erzielte Umsatz oder Gewinn die maßgebende Grenze überschreitet.“
b) Die bisherige Nummer 2 wird gestrichen.
c) Die bisherige Nummer 3 wird zur neuen Nummer 2 und wie folgt neu gefasst:
„Die Buchführungsgrenzen beziehen sich grundsätzlich auf den einzelnen Betrieb (zum Begriff vgl. BFH-Urteil vom 13.10.1988, IV R 136/85, BStBl 1989 II S. 7), auch wenn der Steuerpflichtige mehrere Betriebe der gleichen Einkunftsart hat. Eine Ausnahme gilt für steuerbegünstigte Körperschaften, bei denen mehrere steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe als ein Betrieb zu behandeln sind (§ 64 Abs. 2 AO). Hinsichtlich der Berechnung der Umsatzgrenze des § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO wird auf den Abschnitt 19.2 UStAE verwiesen. Bei einem Dauerverlustbetrieb einer juristischen Person des öffentlichen Rechts führt allein das Überschreiten der Umsatzgrenze nach § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO nicht zu einer Buchführungspflicht, wenn dieser mangels Gewinnerzielungsabsicht kein gewerbliches Unternehmen darstellt (BMF-Schreiben vom 3.1.2013, BStBl I S. 59).“
d) Die bisherige Nummer 4 wird zur neuen Nummer 3 und wie folgt neu gefasst:
„Die Finanzbehörde kann die Feststellung i. S. d. § 141 Abs. 1 AO im Rahmen eines Steuer- oder Feststellungsbescheids oder durch einen selbständigen feststellenden Verwaltungsakt treffen. Die Feststellung kann aber auch mit der Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 2 AO verbunden werden und bildet dann mit ihr einen einheitlichen Verwaltungsakt (BFH-Urteil vom 23.6.1983, IV R 3/82, BStBl II S. 768). Die Feststellung des Überschreitens der maßgeblichen Buchführungsgrenzen und die Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht sollen dem Steuerpflichtigen mindestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres bekannt gegeben werden, von dessen Beginn ab die Buchführungspflicht zu erfüllen ist. Werden die Buchführungsgrenzen nicht mehr überschritten, so wird der Wegfall der Buchführungspflicht dann nicht wirksam, wenn die Finanzbehörde vor dem Erlöschen der Verpflichtung wiederum das Bestehen der Buchführungspflicht feststellt. Beim einmaligen Überschreiten der Buchführungsgrenze soll auf Antrag nach § 148 AO eine Befreiung von der Buchführungspflicht bewilligt werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass die Grenze auch später überschritten wird.
Die Überschreitung der maßgeblichen Buchführungsgrenzen kann nicht nur die für die Besteuerung zuständige, sondern auch die Finanzbehörde ermitteln, die nach § 195 AO mit der Durchführung von Außenprüfungen beauftragt ist. Den Bescheid oder den selbständigen feststellenden Verwaltungsakt über die Feststellung der Buchführungspflicht muss jedoch die für die Besteuerung zuständige Finanzbehörde erlassen. Bei der Prüfung, ob die in § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 AO aufgeführten Buchführungsgrenzen überschritten werden, sind erhöhte Absetzungen für Abnutzung sowie Sonderabschreibungen unberücksichtigt zu lassen (§ 7a Abs. 6 EStG). Erhöhte Absetzungen für Abnutzung sind nur insoweit dem Gewinn zuzurechnen, als diese die Absetzungsbeträge nach § 7 Abs. 1 oder 4 EStG übersteigen (§ 7a Abs. 3 EStG). Steuerfreie Rücklagen brauchen dagegen nicht hinzugerechnet werden, weil § 7a Abs. 6 EStG für sie nicht gilt, außer die Nichtberücksichtigung ist ausdrücklich angeordnet (vgl. z. B. § 3 Abs. 5 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes vom 26.08.1985 – BGBl. I S. 1765).“
e) Die bisherige Nummer 5 wird zu Nummer 4.
f) Nach der neuen Nummer 4, werden die folgenden Nummern 5 und 6 eingefügt.
„5. Die Buchführungspflicht beginnt auch dann, wenn gegen die Feststellung oder Mitteilung Einspruch eingelegt ist (vgl. im Übrigen den BFH- Beschluss vom 6.12.1979, IV B 32/79, BStBl 1980 II S. 427).
Bei Zusammentreffen einer Buchführungspflicht nach §§ 140, 141 AO und einem Antrag nach § 13a Abs. 2 Satz 1 EStG vgl. Tz. II. im BMF-Schreiben vom 10.11.2015, IV C 7-S 2149/15/10001, BStBl I S. 877).
Die Buchführungsgrenzen beziehen sich stets auf den gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Wird das Vorhandensein mehrerer Betriebe behauptet, so ist zu prüfen, ob es sich dabei nicht lediglich um Teilbetriebe oder Betriebsteile handelt, die insgesamt einheitlich bewirtschaftet werden. Zur Bekanntgabe der Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht bei ungeklärter Betriebsinhabereigenschaft der Ehegatten/Lebenspartner als Miteigentümer der Nutzflächen eines landwirtschaftlichen Betriebs vgl. BFH-Urteile vom 23.1.1986, IV R 108/85, BStBl II S. 539, und vom 26.11.1987, IV R 22/86, BStBl 1988 II S. 238. Eine einheitliche Bewirtschaftung spricht regelmäßig für einen einheitlichen Betrieb.
Die Gewinngrenze für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe stellt auf das Kalenderjahr ab (§ 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AO). Deshalb werden bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr die zeitanteiligen Gewinne aus zwei Wirtschaftsjahren angesetzt.
Soweit Land- und Forstwirte mit Durchschnittsatzbesteuerung nach § 24 UStG ihre Umsätze nicht aufzeichnen brauchen (§ 67 UStDV) und auch tatsächlich nicht aufzeichnen, sind diese ggf. anhand von Richtsätzen zu schätzen. Maßgebend sind die im Kalenderjahr erzielten Umsätze.
Hat ein Land- und Forstwirt Teile seines im übrigen selbstbewirtschafteten Betriebs verpachtet, so sind bei der Berechnung der Umsatz- und Gewinngrenze die Pachteinnahmen einzubeziehen, wenn die Einkünfte aus der Verpachtung zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören.“
3. Nach dem AEAO zu § 141 wird folgender AEAO zu § 142 eingefügt:
„AEAO zu § 142 - Ergänzende Vorschriften für Land- und Forstwirte:
1. Land- und Forstwirte haben nach § 142 Abs. 1 AO neben der jährlichen Bestandsaufnahme und dem jährlichen Abschluss ein Anbauverzeichnis zu führen. In dem Anbauverzeichnis ist nachzuweisen, mit welchen Fruchtarten die selbstbewirtschafteten Flächen im abgelaufenen Wirtschaftsjahr bestellt waren. In das Anbauverzeichnis sind alle dem Betrieb dienenden Flächen, also auch Pachtflächen und andere zur Nutzung überlassene Flächen aufzunehmen. Die selbstbewirtschaftete Fläche ist unter Angabe ihrer Größe in die einzelnen Nutzungs- und Kulturarten aufzuteilen; Flur- und Parzellenbezeichnungen oder ortsübliche Bezeichnungen sind anzugeben. Unproduktive Flächen, wie z. B. Hofraum, Dauerwege, Lagerplätze, Gebäudeflächen, sollen gleichfalls angegeben werden.
2. Das Anbauverzeichnis muss grundsätzlich nach den Verhältnissen zum Beginn eines Wirtschaftsjahres aufgestellt werden. Fruchtarten, die innerhalb eines Wirtschaftsjahres bestellt und abgeerntet werden, sind fortlaufend zusätzlich anzugeben.
3. Bei forstwirtschaftlichen Betrieben oder einem Forstbetriebsteil kann für Wirtschaftsjahre, die nach dem 1.9.2026 beginnen, nach § 142 Abs. 2 AO statt eines Anbauverzeichnisses ein Forstbetriebswerk oder ein im Sinne von § 68 Abs. 3 EStDV amtlich anerkanntes Betriebsgutachten für das jeweilige Wirtschaftsjahr geführt werden.
4. Landwirtschaftliche Betriebe oder landwirtschaftliche Betriebsteile können für Wirtschaftsjahre, die nach dem 1.9.2026 beginnen, nach § 142 Abs. 3 Satz 1 AO von der Pflicht zur Führung eines Anbauverzeichnisses befreit werden, wenn ein geeigneter Flächen- und Nutzungsnachweis für das jeweilige Wirtschaftsjahr vorliegt. Zu den landwirtschaftlichen Betrieben, die von der Erleichterung Gebrauch machen können, zählen u. a. gärtnerische Betriebe. Die Befreiungsmöglichkeit nach § 142 Absatz 3 AO gilt nicht für forstwirtschaftlich genutzte Flächen (vgl. hierzu Nr. 3 und § 142 Absatz 2 AO).
Die Befreiung ist unternehmerbezogen und geht nicht auf den Rechtsnachfolger über.
Ein geeigneter Flächen- und Nutzungsnachweis kann sich aus dem Antrag des Steuerpflichtigen auf EU-Agrarförderung oder der EU-Weinbaukartei ergeben, auch wenn diese einen unterjährigen Stand ausweisen.
Der Antrag auf Befreiung für landwirtschaftliche Betriebe oder Betriebsteile ist für zukünftige Wirtschaftsjahre, erstmals für das Wirtschaftsjahr, das nach dem 1.9.2026 beginnt, schriftlich oder elektronisch beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Die Befreiung von der Pflicht zur Führung eines Anbauverzeichnisses nach § 142 Abs. 3 AO ist dem Steuerpflichtigen als Verwaltungsakt bekanntzugeben. Wird über einen rechtzeitig gestellten Antrag erst nach Beginn des Wirtschaftsjahres, ab dem die Befreiung gelten soll, entschieden, kann die Befreiung rückwirkend erteilt werden.
Die Befreiung kann unter den Voraussetzungen der §§ 130 oder 131 AO widerrufen oder zurückgenommen werden (vgl. auch AEAO zu § 130 Nr. 1, 2, 4 und 5).
5. Hinsichtlich der betriebsartspezifischen Anforderungen an ein Anbauverzeichnis wird auf das BMF-Schreiben vom xx.xx.2026, BStBl I S. xxx verwiesen.“
4. Der AEAO zu § 144 wird wie folgt neu gefasst:
„AEAO zu § 144 – Aufzeichnung des Wareneingangs:
1. Zur gesonderten Aufzeichnung des Warenausgangs sind gewerbliche Unternehmer sowie nach § 144 Abs. 5 AO auch buchführungspflichtige Land- und Forstwirte verpflichtet.
2. Bei buchführenden Unternehmern können die Aufzeichnungspflichten im Rahmen der Buchführung erfüllt werden. Besondere Aufzeichnungspflichten, z. B. nach § 22 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 UStG, bleiben unberührt. Erleichterungen nach § 14 Abs. 6 UStG für die Ausstellung von Rechnungen (z. B. nach §§ 31, 33 UStDV) gelten für Zwecke dieser Vorschrift ausschließlich für die Erteilung eines Belegs i. S. v. § 144 Abs. 4 AO. Auf die Aufzeichnungspflichten des § 144 AO finden sie keine Anwendung.
3. Unter die Aufzeichnungspflicht fallen auch solche Produkte, die vom Erwerber nicht unmittelbar weiterveräußert, sondern zuvor be- oder verarbeitet werden.
4. Die gesonderte Aufzeichnung des Warenausgangs bei buchführungspflichtigen Land- und Forstwirten soll eine bessere Überprüfung der Käufer land- und forstwirtschaftlicher Produkte ermöglichen. Es sind daher die Waren aufzuzeichnen, die erkennbar zur gewerblichen Weiterverwendung bestimmt sind.
5. Forstbetriebe haben im Rahmen der Aufzeichnung der entgeltlichen und unentgeltlichen Holzausgangslieferungen neben der Holzart auch die Stärkeklasse und Qualitätsklasse der Sorte zu erfassen.
6. Bei Verstoß gegen die Aufzeichnungspflichten nach § 144 AO kann eine Ordnungswidrigkeit nach § 379 Abs. 2 Nr. 1a AO vorliegen.“ II. Änderung des BMF-Schreibens vom 15. Dezember 1981 - IV B 4-S 2163-63/81 -
Die Textziffern 1, 2 und 4 des BMF-Schreibens vom 15. Dezember 1981 - IV B 4-S 2163- 63/81 - (BStBl I 1981, 878) werden mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.