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Der BFH bestätigte mit seinem Beschluss vom 23. Oktober 2024 – XI R 8/22, BStBl II 2026 S. xxx, seine bisherige Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug aus der Leistung eines Insolvenzverwalters an einen Insolvenzschuldner, der seine unternehmerische Tätigkeit eingestellt hat. Danach besteht der für den Vorsteuerabzug maßgebliche direkte und unmittelbare Zusammenhang in diesen Fällen mit den im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen der Insolvenzgläubiger. Es ist daher sachgerecht, in solchen Fällen über den Vorsteuerabzug nach dem Verhältnis der angemeldeten Forderungen zu entscheiden. Auf die einzelne Verwertungshandlung des Insolvenzverwalters – die ggf. steuerlich anders zu beurteilen ist – kommt es dann nicht an.
Abgrenzend hierzu hat der BFH mit dem ebenfalls am 23. Oktober 2024 ergangenen Urteil XI R 20/22, BStBl II 2026 S. xxx, entschieden, dass bei einer Fortführung des Unternehmens durch den Insolvenzverwalter, ohne dass dieser Verwertungshandlungen vornimmt, der direkte und unmittelbare Zusammenhang nur mit der – gegenwärtigen und künftigen – unternehmerischen Tätigkeit des Insolvenzschuldners besteht. Unwesentliche Verwertungshandlungen (im Streitfall Erlöse aus dem Verkauf von Privatvermögen von weniger als 0,07 % der Gesamteinnahmen) sind danach unbeachtlich. In solchen Fällen bestimmt sich der Vorsteuerabzug nach dem Verhältnis der – zum Vorsteuerabzug berechtigenden bzw. nicht berechtigenden – Tätigkeiten während des Besteuerungszeitraums (vgl. Rn. 26 des Urteils), also der Zeit der Insolvenzverwaltung.
Der Vorsteuerabzug richtet sich zunächst nach dem Ziel des Insolvenzverfahrens. Dies kann entweder die Fortführung des Unternehmens oder dessen Abwicklung sein. Je nach dem verfolgten Ziel besteht der für den Vorsteuerabzug maßgebliche direkte und unmittelbare Zusammenhang (vgl. Abschnitt 15.2b Absatz 2 UStAE) der Tätigkeit des Insolvenzverwalters entweder
• mit den im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen (im Fall der Abwicklung, vgl. BFH-Beschluss vom 23. Oktober 2024 – XI R 8/22, a. a. O),
• mit der – gegenwärtigen und künftigen – unternehmerischen Tätigkeit (im Fall der Fortführung ohne bzw. mit nur unwesentlichen Verwertungshandlungen, vgl. BFH-Urteil vom 23. Oktober 2024 – XI R 20/22, a. a. O) oder
• sowohl mit der unternehmerischen Tätigkeit als auch mit den erzielten Verwertungserlösen (im Fall der Fortführung mit nicht nur unwesentlichen Verwertungshandlungen).
Nur soweit die Leistung des Insolvenzverwalters das Unternehmen betrifft, ist der Unternehmer unter den übrigen Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug aus dieser Leistung berechtigt. Soweit die auf das Unternehmen entfallenden Vorsteuern auf Ausschlussumsätze entfallen, sind sie nicht abzugsfähig (vgl. Abschnitt 15.12 UStAE).
Daher ist in einem ersten Schritt festzustellen, in welchem Umfang die Leistung des Insolvenzverwalters das Unternehmen betrifft. Eine ggf. erforderliche Aufteilung dieser einheitlichen Leistung ist analog zu § 15 Absatz 4 UStG vorzunehmen. Dabei ist zu unterscheiden, ob das Unternehmen eingestellt worden ist oder fortgeführt werden soll. Ein Unternehmen wird nach der Rechtsprechung nur dann „fortgeführt“, wenn die Tätigkeit des Insolvenzverwalters auf den zukünftigen Erhalt des Unternehmens gerichtet ist (Fortführungsabsicht). Von einer Fortführungsabsicht ist insbesondere dann auszugehen, wenn in einem Insolvenzplan eine Regelung zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird (vgl. BFH-Beschluss vom 23. Oktober 2024 – XI R 20/22, a. a. O., Rn. 30). Bei einer bloßen Abwicklung (Verwertung von Unternehmensvermögen) oder Fortführung der Tätigkeit nur für eine gewisse Zeit durch den Insolvenzverwalter (sogenannte Ausproduktion) gilt das Unternehmen nicht als in diesem Sinne fortgeführt (vgl. BFH-Beschluss vom 23. Oktober 2024 – XI R 8/22, a. a. O., Rn. 24). Auch wenn danach keine Fortführungsabsicht vorliegt, kann die Unternehmereigenschaft im umsatzsteuerlichen Sinne wegen Verwertungshandlungen oder einer Ausproduktion zunächst noch fortbestehen. Die fortbestehende Unternehmereigenschaft ist daher alleine kein Kriterium für eine Fortführungsabsicht.
Soll das Unternehmen durch den Insolvenzverwalter fortgeführt werden und nimmt er keine Verwertungshandlungen vor, besteht der direkte und unmittelbare Zusammenhang ausschließlich mit der unternehmerischen Tätigkeit (siehe Rn. 3). Unwesentliche Verwertungshandlungen sind dabei unbeachtlich. Unwesentlich sind Verwertungshandlungen, wenn die erzielten Verwertungserlöse 1 % der Gesamteinnahmen des Insolvenzschuldners während der Zeit der Insolvenzverwaltung nicht überschreiten.
Wird das Unternehmen fortgeführt und nimmt der Insolvenzverwalter nicht nur unwesentliche Verwertungshandlungen vor, sind die dabei erzielten Erlöse bei der Aufteilung der Leistung des Insolvenzverwalters auf die unternehmerische bzw. nichtunternehmerische Tätigkeit zu berücksichtigen. Dabei kommt regelmäßig eine Aufteilung nach den erzielten Gesamterlösen in Betracht. Dafür ist die Summe der unternehmerischen Erlöse (aus der fortgeführten unternehmerischen Tätigkeit und der Verwertung von Unternehmensvermögen) ins Verhältnis zu der Summe der nichtunternehmerischen Erlöse (aus einer nichtunternehmerischen Tätigkeit und der Verwertung von nichtunternehmerischem – privat oder nichtwirtschaftlich genutzten – Vermögen) zu setzen. Wenn im Einzelfall das Verhältnis dieser Gesamterlöse nicht den Umfang der Tätigkeit des Insolvenzverwalters zur Erzielung dieser Erlöse widerspiegelt, kann stattdessen auch eine andere Aufteilungsmethode sachgerecht sein.
Bei einem nicht fortgeführten Unternehmen hat eine Aufteilung der einheitlichen Leistung des Insolvenzverwalters unter Berücksichtigung des Umfangs der früheren unternehmerischen Tätigkeit des Insolvenzschuldners zu erfolgen und kann grundsätzlich im Verhältnis der unternehmerischen zu den nichtunternehmerischen Verbindlichkeiten, die im Insolvenzverfahren jeweils als Insolvenzforderungen geltend gemacht werden, vorgenommen werden (vgl. BFH-Urteil vom 15. April 2015 – V R 44/14, BStBl II S. 679, und BFH-Beschluss vom 23. Oktober 2024 – XI R 8/22, a. a. O.). Etwas anderes kann z. B. gelten, wenn tatsächlich nicht bestehende Forderungen angemeldet worden sind, die die Höhe der abzugsfähigen Vorsteuern beeinflussen. Das vorgenannte gilt auch im Insolvenzverfahren einer juristischen Person, soweit Verbindlichkeiten auf eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit i. e. S. (vgl. hierzu Abschnitt 2.3 Absatz 1a UStAE) entfallen.
Soweit nach dem ersten Schritt Vorsteuern auf das Unternehmen entfallen, ist gegebenenfalls (wenn Ausschlussumsätze vorliegen) in einem zweiten Schritt nach den allgemeinen Grundsätzen (§ 15 Absatz 2 bis 4 UStG, vgl. auch Abschnitte 15.16 bis 15.18 UStAE) zu ermitteln, in welchem Umfang die Vorsteuern den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzuordnen sind.
Bei einem nicht fortgeführten Unternehmen ist über die Höhe der abzugsfähigen Vorsteuern unter Zugrundelegung der allgemeinen Grundsätze nach der früheren Unternehmenstätigkeit – und damit auch insoweit regelmäßig nach den angemeldeten unternehmerischen Forderungen – zu entscheiden (vgl. BFH-Beschluss vom 23. Oktober 2024 – XI R 8/22, a. a. O., und Rn. 8). Soweit die angemeldeten Forderungen auf Ausschlussumsätze entfallen, sind die Vorsteuern aus der Leistung des Insolvenzverwalters nicht abzugsfähig.
Bei einem fortgeführten Unternehmen richtet sich der Vorsteuerabzug nach der Gesamttätigkeit des Insolvenzschuldners während der Zeit der Insolvenzverwaltung. Dies gilt sowohl dann, wenn keine wesentlichen Verwertungshandlungen vorgenommen worden sind (vgl. BFH-Urteil vom 23. Oktober 2024 – XI R 20/22, a. a. O.) als auch dann, wenn wesentlich Verwertungshandlungen vorgenommen worden sind.
Somit ergibt sich für den Vorsteuerabzug aus der Leistung eines Insolvenzverwalters an einen Insolvenzschuldner folgendes Prüfschema:
1. Schritt 2. Schritt (unternehmerischer Anteil) (abzugsfähige Vorsteuer) Rn. 5 bis 8 Rn. 9 bis 11
Zusammenhang ausschließlich mit Nein unternehmerischer Tätigkeit wesentl. Aufteilung nach Verwertungs- Ja Gesamttätigkeit während handlungen Insolvenzverwaltung
Aufteilung unter Ja Berücksichtigung der Erlöse aus laufender Tätigkeit und Verwertung Fortführungsabsicht
grundsätzlich Aufteilung grundsätzlich Aufteilung nach unternehmerischen/ nach Insolvenzforderungen Nein nichtunternehmerischen zu Abzugs-/ Insolvenzforderungen Ausschlussumsätzen
Da die Leistung des Insolvenzverwalters regelmäßig erst mit dem Beschluss des Insolvenzgerichts über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens erbracht ist (vgl. BFH-Urteil vom 2. Dezember 2015 – V R 15/15, BStBl II 2016 S. 486), handelt es sich bei einer vorher erstellten Rechnung über seine Leistung um eine Voraus- oder Anzahlungsrechnung. Der Vorsteuerabzug setzt daher gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG auch die Zahlung – aus der Masse – voraus.
Die vorgenannten Grundsätze gelten für die Leistung eines vorläufigen Insolvenzverwalters nach Stellung des Insolvenzantrages, aber vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsprechend.
Beispiel 1:
Der Unternehmer U ist eine natürliche Person und befindet sich im Insolvenzverfahren. Der Insolvenzverwalter führt das Unternehmen fort. Dabei werden zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze in Höhe von 400.000 € und Ausschlussumsätze in Höhe von 100.000 € erzielt, ein nach Abschnitt 15.17 Absatz 3 UStAE ermittelter präziserer Aufteilungsschlüssel ergibt dennoch 30 % nicht abzugsfähige Vorsteuern. Der Insolvenzverwalter erzielt aus Verwertungshandlungen insgesamt 3.000 €. Vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens stellt der Insolvenzverwalter eine Abschlussrechnung in Höhe von 30.000 € zzgl. 5.700 € Umsatzsteuer und begleicht den Betrag zu Lasten der Masse.
Die Verwertungserlöse (3.000 €) betragen ca. 0,6 % der Gesamterlöse (503.000 €) und sind damit nur unwesentlich. Die Vorsteuern aus der Leistung des Insolvenzverwalters betreffen daher ausschließlich die unternehmerische Tätigkeit. Sie sind gemäß § 15 Absatz 4 UStG aufzuteilen, sodass nach Anwendung des sachgerechten Aufteilungsschlüssels 3.990 € (70 % von 5.700 €) abzugsfähig sind.
Beispiel 2:
Wie Beispiel 1, aber an Verwertungserlösen werden 70.000 € (netto) aus dem Verkauf von Unternehmensvermögen, 10.000 € aus dem Verkauf einer im Anlagevermögen gehaltenen, aber ohne Bezug zum umsatzsteuerlichen Unternehmen erworbenen Beteiligung (nichtwirtschaftliche Tätigkeit i. e. S., vgl. Abschnitt 2.3 Absatz 2 bis 4 UStAE) und 20.000 € aus dem Verkauf von Privatvermögen erzielt.
Die Verwertungserlöse (100.000 €) betragen 16,67 % der Gesamterlöse (600.000 € einschließlich der laufenden unternehmerischen Erlöse) und sind damit nicht nur unwesentlich. Die nichtunternehmerischen Verwertungserlöse (30.000 €) betragen 5 % der Gesamterlöse. Die abzugsfähigen Vorsteuern berechnen sich wie folgt:
Vorsteuer gemäß Rechnung: 5.700,00 €
davon nicht unternehmerisch veranlasst (5 %): 285,00 €
unternehmerisch veranlasst (abziehbare Vorsteuer): 5.415,00 €
davon nicht abzugsfähig (30 % der abziehbaren Vorsteuer): 1.624,50 €
abzugsfähige Vorsteuer: 3.790,50 €
Beispiel 3:
Wie Beispiel 1, aber das Unternehmen wird nicht fortgeführt. Die angemeldeten Insolvenzforderungen setzen sich aus 100.000 € nichtunternehmerischen und 900.000 € unternehmerischen Verbindlichkeiten zusammen. Von den unternehmerischen Verbindlichkeiten entfallen 180.000 € auf Ausschlussumsätze. Eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Verbindlichkeiten ist sachgerecht.
Die nichtunternehmerischen Verbindlichkeiten (100.000 €) betragen 10 % der Insolvenzforderungen (1.000.000 €). Die auf das Unternehmen entfallenden Vorsteuern können grundsätzlich nach dem Verhältnis der Verbindlichkeiten zu Ausschlussumsätzen (180.000 €) zu den gesamten unternehmerischen Verbindlichkeiten (900.000 €) aufgeteilt werden (= 20 %). Die abzugsfähigen Vorsteuern berechnen sich wie folgt:
Vorsteuer gemäß Rechnung: 5.700,00 €
davon nicht unternehmerisch veranlasst (10 %): 570,00 €
unternehmerisch veranlasst (abziehbare Vorsteuer): 5.130,00 €
davon nicht abzugsfähig (20 % der abziehbaren Vorsteuer): 1.026,00 €
abzugsfähige Vorsteuer: 4.104,00 €
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 19. Oktober 2026 – III C 3 - S 7168/00035/001/102 (COO.7005.100.2.15924671), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Abschnitt 3.10 Abs. 6 Nummer 15 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(vgl. BFH-Urteil vom 15.04.2015 – V R 44/14, BStBl II S. 679; vgl. auch Abschnitt 15.2b Abs. 5)“.
2. Abschnitt 15.2b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Sätze 10 bis 14 werden gestrichen.
b) Nach Absatz 4 werden die Zwischenüberschrift „L e i s t u n g e i n e s I n s o l v e n z v e r w a l t e r s i m I n s o l v e n z v e r f a h r e n “ und folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Leistung eines Insolvenzverwalters gegenüber dem Insolvenzschuldner kann sowohl dessen unternehmerischen als auch nichtunternehmerischen Bereich betreffen. Ein insolventer Unternehmer ist unter den übrigen Voraussetzungen nur insoweit zum Vorsteuerabzug aus dieser Leistung berechtigt, als er sie für sein Unternehmen bezogen hat (Aufteilungsgebot, vgl. Absatz 3a und Abschnitt 15.2c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1). Eine ggf. erforderliche Aufteilung der Leistung ist in einem ersten Schritt analog zu § 15 Abs. 4 UStG vorzunehmen. Soweit nach diesen Maßstäben Vorsteuern auf das Unternehmen entfallen, ist in einem zweiten Schritt nach den allgemeinen Grundsätzen (vgl. auch Abschnitte 15.16 bis 15.18) zu ermitteln, in welchem Umfang die Vorsteuern den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzuordnen sind. Insgesamt ist wie folgt zu unterscheiden:
a) Wird das Unternehmen durch den Insolvenzverwalter fortgeführt und nimmt er keine Verwertungshandlungen vor, besteht der direkte und unmittelbare Zusammenhang ausschließlich mit der – gegenwärtigen und künftigen – unternehmerischen Tätigkeit; der Vorsteuerabzug richtet sich nach der Gesamttätigkeit des Insolvenzschuldners während der Zeit der Insolvenzverwaltung (vgl. BFH-Urteil vom 23.10.2024 – XI R 20/22, BStBl II 2026 S. xxx). Unwesentliche Verwertungshandlungen sind dabei unbeachtlich. Unwesentlich sind Verwertungshandlungen, wenn die erzielten Verwertungserlöse 1 % der Gesamteinnahmen des Insolvenzschuldners während der Zeit der Insolvenzverwaltung nicht überschreiten. Ein Unternehmen wird nur dann „fortgeführt“, wenn die Tätigkeit des Insolvenzverwalters auf den zukünftigen Erhalt des Unternehmens gerichtet ist (Fortführungsabsicht). Von einer Fortführungsabsicht ist insbesondere dann auszugehen, wenn in einem Insolvenzplan eine Regelung zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird (vgl. BFH-Beschluss vom 23.10.2024 – XI R 20/22, a. a. O). Bei einer bloßen Abwicklung (Verwertung von Unternehmensvermögen oder „Ausproduktion“) gilt das Unternehmen in diesem Sinne nicht als fortgeführt (vgl. BFH-Beschluss vom 23.10.2024 – XI R 8/22, BStBl II 2026 S. xxx). B e i s p i e l : Der Unternehmer U ist eine natürliche Person und befindet sich im Insolvenzverfahren. Der Insolvenzverwalter führt das Unternehmen fort. Dabei werden zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze in Höhe von 400.000 € und Ausschlussumsätze in Höhe von 100.000 € erzielt, ein nach Abschnitt 15.17 Abs. 3 ermittelter präziserer Aufteilungsschlüssel ergibt dennoch 30 % nicht abzugsfähige Vorsteuern. Der Insolvenzverwalter erzielt aus Verwertungshandlungen insgesamt 3.000 €. Vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens stellt der Insolvenzverwalter eine Abschlussrechnung in Höhe von 30.000 € zzgl. 5.700 € Umsatzsteuer und begleicht den Betrag zu Lasten der Masse. Die Verwertungserlöse (3.000 €) betragen ca. 0,6 % der Gesamterlöse (503.000 €) und sind damit nur unwesentlich. Die Vorsteuern aus der Leistung des Insolvenzverwalters betreffen damit ausschließlich die – gegenwärtige und künftige – unternehmerische Tätigkeit. Sie sind gemäß § 15 Abs. 4 UStG aufzuteilen, sodass nach Anwendung des sachgerechten Aufteilungsschlüssels 3.990 € (70 % von 5.700 €) abzugsfähig sind.
b) Soll das Unternehmen fortgeführt werden und nimmt der Insolvenzverwalter nicht nur unwesentliche Verwertungshandlungen vor, sind die dabei erzielten Erlöse bei der Aufteilung auf die unternehmerische bzw. nichtunternehmerische Tätigkeit zu berücksichtigen. Dabei kommt regelmäßig eine Aufteilung nach den erzielten Gesamterlösen in Betracht. Dafür ist die Summe der unternehmerischen Erlöse (aus der fortgeführten unternehmerischen Tätigkeit und der Verwertung von Unternehmensvermögen) ins Verhältnis zu der Summe der nichtunternehmerischen Erlöse (aus einer nichtunternehmerischen Tätigkeit und der Verwertung von nichtunternehmerischem – privat oder nichtwirtschaftlich genutzten – Vermögen) zu setzen. Wenn im Einzelfall das Verhältnis dieser Gesamterlöse nicht den Umfang der Tätigkeit des Insolvenzverwalters zur Erzielung dieser Erlöse widerspiegelt, kann stattdessen auch eine andere Aufteilungsmethode sachgerecht sein.
B e i s p i e l : Wie Beispiel zu a), aber an Verwertungserlösen werden 70.000 € (netto) aus dem Verkauf von Unternehmensvermögen, 10.000 € aus dem Verkauf einer im Anlagevermögen gehaltenen, aber ohne Bezug zum umsatzsteuerlichen Unternehmen erworbenen Beteiligung (nichtwirtschaftliche Tätigkeit i. e. S., vgl. Abschnitt 2.3 Abs. 2 bis 4) und 20.000 € aus dem Verkauf von Privatvermögen erzielt. Die Verwertungserlöse (100.000 €) betragen 16,67 % der Gesamterlöse (600.000 € einschließlich der laufenden unternehmerischen Erlöse) und sind damit nicht nur unwesentlich. Die nichtunternehmerischen Verwertungserlöse (30.000 €) betragen 5 % der Gesamterlöse. Die abzugsfähigen Vorsteuern berechnen sich wie folgt: Vorsteuer gemäß Rechnung: 5.700,00 € davon nicht unternehmerisch veranlasst (5 %): 285,00 € unternehmerisch veranlasst (abziehbare Vorsteuer): 5.415,00 € davon nicht abzugsfähig (30 % der abziehbaren Vorsteuer): 1.624,50 € abzugsfähige Vorsteuer: 3.790,50 € c) Bei einem nicht fortgeführten Unternehmen ist für eine Aufteilung der einheitlichen Leistung des Insolvenzverwalters unter Berücksichtigung des Umfangs der früheren Unternehmenstätigkeit zu unterscheiden (vgl. BFH- Beschluss vom 23.10.2024 – XI R 8/22, a. a. O), was grundsätzlich im Verhältnis der unternehmerischen zu den nichtunternehmerischen (privaten oder nichtwirtschaftlichen) Verbindlichkeiten, die im Insolvenzverfahren jeweils als Insolvenzforderungen geltend gemacht werden, erfolgen kann (vgl. BFH-Urteil vom 15.04.2015 – V R 44/14, BStBl II S. 679). Etwas anderes kann z. B. gelten, wenn tatsächlich nicht bestehende Forderungen angemeldet worden sind, die die Höhe der abzugsfähigen Vorsteuern beeinflussen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch im Insolvenzverfahren einer juristischen Person, soweit Verbindlichkeiten auf eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit i. e. S. entfallen. B e i s p i e l : Wie Beispiel zu a), aber das Unternehmen wird nicht fortgeführt und es fallen lediglich Umsätze aus dem Verkauf von Unternehmensvermögen bzw. einer Ausproduktion an. Die angemeldeten Insolvenzforderungen setzen sich aus 100.000 € nichtunternehmerischen und 900.000 € unternehmerischen Verbindlichkeiten zusammen. Von den unternehmerischen Verbindlichkeiten entfallen 180.000 € auf Ausschlussumsätze. Eine Aufteilung der Leistung nach dem Verhältnis der Verbindlichkeiten ist sachgerecht. Die nichtunternehmerischen Verbindlichkeiten (100.000 €) betragen 10 % der Gesamtverbindlichkeiten (1.000.000 €). Die auf das Unternehmen entfallenden Vorsteuern können grundsätzlich nach dem Verhältnis der Verbindlichkeiten zu Ausschlussumsätzen (180.000 €) zu den gesamten unternehmerischen Verbindlichkeiten (900.000 €) aufgeteilt werden (=20 %). Die abzugsfähigen Vorsteuern berechnen sich wie folgt: Vorsteuer gemäß Rechnung: 5.700,00 € davon nicht unternehmerisch veranlasst (10 %): 570,00 € unternehmerisch veranlasst (abziehbare Vorsteuer): 5.130,00 € davon nicht abzugsfähig (20 % der abziehbaren Vorsteuer): 1.026,00 € abzugsfähige Vorsteuer: 4.104,00 € Auch wenn keine Fortführungsabsicht vorliegt, kann die Unternehmereigenschaft im umsatzsteuerlichen Sinne wegen Verwertungshandlungen oder einer Ausproduktion zunächst noch fortbestehen. Die obigen Grundsätze gelten entsprechend für den Vorsteuerabzug im Fall eines vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des Gesamtrechtsnachfolgers eines vormals als Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigten Erblassers aus den Leistungen des Nachlassinsolvenzverwalters (vgl. BFH-Urteil vom 21.10.2015 – XI R 28/14, BStBl II 2016 S. 550). Die Leistung eines Insolvenzverwalters ist regelmäßig erst mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch das Insolvenzgericht erbracht. Daher handelt es sich bei einer vorher erteilten Rechnung um eine Voraus- oder Anzahlungsrechnung, weshalb ein Vorsteuerabzug auch die Zahlung – aus der Masse – voraussetzt (vgl. BFH-Urteil vom 02.12.2015 – V R 15/15, BStBl II 2016 S. 486). Zu weiteren Anforderungen an die Rechnungsstellung des Insolvenzverwalters vgl. Abschnitt 15.2a Abs. 1 Sätze 5 und 6.“
3. In Abschnitt 15.12 Abs. 1 Satz 5 Nummer 1 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(BFH-Urteil vom 02.12.2015 – V R 15/15, BStBl II 2016 S. 486, vgl. auch Abschnitt 15.2b Abs. 5)“.
4. Nach Abschnitt 15.16 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Grundsätze der Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG sind unmittelbar nur für die Aufteilung zwischen den zum Vorsteuerabzug berechtigenden und nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden, unternehmerischen Ausgangsumsätzen eines Unternehmers anzuwenden. Analog sind sie jedoch auch für andere Fragen der Vorsteueraufteilung anzuwenden, z. B. bei der teilweisen Nutzung eines Gegenstands für nichtunternehmerische Zwecke (vgl. Abschnitt 15.2c Abs. 2 und 8) oder die Bestimmung des unternehmerisch genutzten Anteils bei einer sowohl für unternehmerische und nichtunternehmerische Zwecke bezogenen sonstigen Leistung (z. B. die Leistung eines Insolvenzverwalters an einen insolventen Unternehmer, vgl. Abschnitt 15.2b Abs. 5).“
5. Nach Abschnitt 15.17 Abs. 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Bei einem insolventen Unternehmen, das nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens fortgeführt wird, sind gesonderte Aufteilungsschlüssel für die Zeit vor (nach Absätzen 3 bis 4) und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (siehe auch Abschnitt 15.2b Abs. 5) unter Berücksichtigung der jeweiligen Verhältnisse zu bilden.“
Anwendungsregelung
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Schlussbestimmung
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.