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Durchführung der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung; hier: Berichterstattung über besondere Vorkommnisse
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Durchführung der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung Fundstelle: GMBl 2015, S. 306 – RdSchr. d. BMU v. 30.3.2015 – RS II 3 – 15 209/1 – In der Sitzung des Fachausschusses Strahlenschutz (FAS) des Länderausschusses für Atomkernenergie und des Länderausschusses Röntgenverordnung (LA RöV) vom 6. bis 8. Mai 2014 wurde die Berichterstattung über besondere Vorkommnisse und insbesondere die Bewertung dieser Vorkommnisse nach der International Nuclear and Radiological Event Scale (INES) verbunden mit Meldungen an die Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO) beraten. FAS und LA RöV sind übereingekommen, über besondere Vorkommnisse gemäß der in der Anlage festgelegten Kriterien zu berichten. Der Hauptausschuss des Länderausschusses für Atomkernenergie hat diesem Vorgehen zugestimmt. Die Berichterstattung dient der bundeseinheitlichen Meldepraxis bei besonderen Vorkommnissen im Bereich der Strahlenschutz- und Röntgenverordnung. Ich bitte, künftig diese Vorgaben bei Meldungen von besonderen Vorkommnissen anzuwenden. Das Rundschreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 15. Juli 2002 – RS II 3 – 15209/1 (GMBl 2002, S. 637) wird mit diesem Rundschreiben ersetzt. An diefür den Vollzug derStrahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnungzuständigen obersten Landesbehörden Anlage zum Schreiben vom 30.3.2014, RS II 3 – 15 209/1 zur Durchführung der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung Berichterstattung über besondere Vorkommnisse Im Geltungsbereich der Strahlenschutzverordnung erstreckt sich die Berichterstattung auf besondere Vorkommnisse bei der Erzeugung, Bearbeitung, Verarbeitung, Aufbewahrung und Beförderung von Kernbrennstoffen, dem Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen oder Kernbrennstoffen nach § 2 Absatz 3 des Atomgesetzes sowie ihrer Beförderung und dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen. Im Geltungsbereich der Röntgenverordnung erstreckt sich die Berichterstattung auf besondere Vorkommnisse beim Betrieb, der Prüfung, der Wartung, der Erprobung oder der Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern nach § 5 Absatz 1 Röntgenverordnung. Ich bitte, nach Maßgabe der vorliegenden Vorgaben über besondere Vorkommnisse aus dem Geltungsbereich der Strahlenschutzverordnung sowie der Röntgenverordnung zu berichten, die Ihnen bei Wahrnehmung Ihrer Aufsichtstätigkeit bekannt werden. Die Berichterstattung dient dazu Ich bitte, im Einzelnen zu beachten:
die zuständigen Bundesbehörden und im Bedarfsfall die zuständigen Aufsichtsbehörden anderer Länder unverzüglich zu informieren,
Schutzmaßnahmen und -einrichtungen entsprechend der Erkenntnisse aus einem besonderen Vorkommnis zu veranlassen oder zu verbessern und die Schutzvorschriften fortzuentwickeln,
bei Vorkommnissen mit entsprechender Bedeutung eine Einstufung entsprechend der internationalen Bewertungsskala für nukleare und radiologische Ereignisse (International Nuclear and Radiological Event Scale, INES1) und eine Information der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) zu ermöglichen.
Es ist unverzüglich nach Bekanntwerden über besondere Vorkommnisse im Zusammenhang mit radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung zu berichten,Als besondere Vorkommnisse sind insbesondere folgende Ereignisse anzusehen:
bei denen Personen, Sachgüter oder die Umwelt gefährdet oder geschädigt werden,
schwere Körperverletzung oder Tod von Personen,
die geeignet sind, Personen, Sachgüter oder die Umwelt zu gefährden oder zu schädigen.
erhebliche Strahlenexposition von Personen,
Mängel oder Versagen sicherheitstechnisch bedeutsamer Funktionen oder Vorrichtungen,
Einwirkungen von außen (z. B. Brand),
erhebliche Kontamination von Personen oder Bereichen,
Abhandenkommen (Verlust, Diebstahl) radioaktiver Stoffe,
Fund radioaktiver Stoffe,
Emissionen radioaktiver Stoffe oberhalb zulässiger Werte.
Die Berichterstattung hat die zur Bewertung des besonderen Vorkommnisses notwendigen Daten zu enthalten, insbesondere
Art des besonderen Vorkommnisses,
Ort, Datum und ggf. Uhrzeit,
Ausmaß des besonderen Vorkommnisses (Personen, Sachgüter, Umwelt),
sonstige Angaben über das besondere Vorkommnis,
Angaben über getroffene Maßnahmen und ggf. über Folgerungen,
einen Hinweis auf Vorkommnisse, die eine INES-Einstufung von insbesondere 2 oder höher zur Folge haben können.Bei der Berichterstattung noch nicht verfügbare Daten sind nach Vorliegen zu übermitteln. Soweit möglich, soll die Berichterstattung bereits eine eigene Bewertung erhalten.Hinweis:Die abschließende Einstufung nach INES erfolgt durch den nationalen Ansprechpartner (INES National Officer) in Abstimmung mit den zuständigen Landesbehörden und dem BMUB.
Über Darstellungen in den Medien, die Ereignisse im Sinne der Nummer 1 zum Inhalt haben oder sonst besondere Vorkommnisse in einen Zusammenhang mit radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung bringen, bitte ich in gleicher Weise zu berichten.