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Durchführungshinweise zum Staatsvertrag vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010 über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln (VLT-StV)
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Durchführungshinweise zum Staatsvertrag vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010 über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln (VLT-StV) Fundstelle: GMBl 2022 Nr. 16, S. 376 – Gem. RdSchr. d. BMI u. BMF v. 21.3.2022 – D4-30301/28#2 – Z B 2 – P 1617/15/10001 :005 – Abschnitt I des Gemeinsamen Rundschreibens des BMI und BMF vom 10. Februar 2017 (Bezug 2.) verweist unter Bezugnahme auf das Gemeinsame Rundschreiben des BMI und BMF vom 22. Dezember 2010 (Bezug 1.) u.a. darauf, dass von den personalbearbeitenden Dienststellen jeder Dienstherrenwechsel im Sinne des VLT-StV den für die Versorgungslastenteilung zuständigen Stellen unverzüglich und vollständig anzuzeigen ist. Die Meldung ist Ausgangspunkt für die Ermittlung des dem aufnehmenden Dienstherrn nach den Vorgaben des VLT-StV zustehenden Abfindungsbetrages. Dessen Anspruch gegen den abgebenden Dienstherrn verfällt nach Ablauf der Verjährungsfrist, sofern der aufnehmende Dienstherr seine Ansprüche nicht geltend macht. Die Geltung und Anwendung der allgemeinen Verjährungsfristen auch auf Ansprüche aus dem VLT-StV ist zwischen Bund und Ländern abgestimmt (TOP 3.2 des Arbeitskreises für Versorgungsfragen seiner Sitzung vom 19.–21. Oktober 2021). Danach beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 199 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches für einen Anspruch auf Abfindungszahlung nach § 4 Absatz 1 i. V. m. § 8 Absatz 1 und 2 VLT-StV unabhängig von einer Berechnung des abgebenden Dienstherrn mit Ablauf der Frist des § 8 Absatz 2 VLT-StV. Die Versorgungslastenteilung bei Dienstherrenwechseln hat für den Dienstherrn Bund beträchtliche finanzielle Bedeutung. In jüngerer Vergangenheit verjährten jedoch Zahlungsansprüche nach dem VLT-StV infolge fehlender Anzeigen der personalbearbeitenden Dienststellen gegenüber den Service-Centern Versorgung der Generalzolldirektion, die bei Versetzungen von Landesbeamten zum Bund hätten erfolgen müssen (s.o.). Für den Bund entstanden dadurch erhebliche finanzielle Schäden. Aus diesem Grund wird für alle Behörden, die ihre Zuständigkeit bei der Versorgungslastenteilung nach der Beamtenversorgungszuständigkeitsanordnung in der jeweils geltenden Fassung auf die Service-Center der Generalzolldirektion übertragen haben, der Abschnitt I, 4. Absatz des Gemeinsamen Rundschreiben des BMI und BMF vom 10. Februar 2017 (Bezug 2.) wie folgt geändert: Die Empfehlung, jährlich die Anzeigen der Personalzugänge und -abgänge in den Personalverwaltungssystemen mit den Zahlfällen abzugleichen und ggf. fehlende Anzeigen schnellstmöglich nachzureichen, entfällt. Stattdessen sind jeweils zum 1. März eines Jahres alle Dienstherrenwechsel im Sinne des VLT-StV, die im abgelaufenen Kalenderjahr erfolgten, in einer jährlichen Zusammenstellung (siehe Anlage 1) der Generalzolldirektion, Abteilung DII.C (DIIC.GZD@zoll.bund.de) zu übersenden. Für das Kalenderjahr 2021 ist die Meldung zum 1. August 2022 abzugeben. Um die mögliche Verjährung von Zahlungsansprüchen des Bundes nach dem VLT-StV für die Jahre 2019 und 2020 auszuschließen, sind die Angaben für diese beiden Jahre einmalig mit der ersten tabellarischen Zusammenstellung der Dienstherrenwechsel für das Jahr 2021 zusammen zu übersenden. Die jährliche Meldung ersetzt nicht die eingangs genannte Verpflichtung der personalbearbeitenden Dienststellen, jeden Dienstherrenwechsel im Sinne des VLT-StV den für die Versorgungslastenteilung zuständigen Stellen unverzüglich und vollständig anzuzeigen. Die Service-Center Versorgung der Generalzolldirektion benötigen neben den unter Punkt 2.1.1 des Gemeinsamen Rundschreiben des BMI und BMF vom 22. Dezember 2010 (Bezug 1.) aufgeführten Informationen bei Anzeige eines Dienstherrenwechsels weitere Angaben, die nun in einem Datenblatt zusammenzufassen sind (siehe Anlage 2). Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die personalbearbeitenden Stellen als aufnehmender Dienstherr verpflichtet sind, nach dem VLT-StV errechnete und geprüfte Abfindungsbeträge zu vereinnahmen und diese dem Versorgungsfonds zuzuführen (siehe Punkt 5.2 des gemeinsamen Rundschreibens des BMI und BMF vom 13. Juni 2018, GMBl 2018, S. 638). Die Vereinnahmung ist dem zuständigen Service-Center Versorgung der Generalzolldirektion anzuzeigen. Es wird gebeten, alle personalbearbeitenden Stellen in Ihrem unmittelbaren und nachgeordneten Bereich entsprechend zu informieren. Oberste Dienstbehörden – per Mail – nachrichtlich: Deutsche Bundesbank Bundesamt für Verwaltungsdienstleistungen Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Bundeseisenbahnvermögen Generalzolldirektion Anlage 1 zum gemeinsamen Rundschreiben des BMI und BMF vom 21. März 2022 - D4-30301/38#2 - Z B 2 – P 1617/15/10001 :005 * Übersendung bis zum 1. März des Folgejahres an: DIIC.GZD@zoll.bund.de Anlage 2 zum gemeinsamen Rundschreiben des BMI und BMF vom 21. März 2022 D4-30301/38#2 – Z B 2 – P 1617/15/10001 :005 Versorgungslastenteilung bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechsel Anzeige eines Dienstherrenwechsels* gegenüber der Generalzolldirektion / Service-Center Versorgung – Datenblatt – Hinweise:
Übersendung an DIIC.GZD@zoll.bund.de, zuständige Service-Center (siehe BeamtVZustAnO)
Das Datenblatt ist den Service-Centern zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels vorzulegen.
Das Datenblatt ersetzt nicht die Vorlage der Personalakte (inklusive der Vorakten) beim zuständigen Service-Center.