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Fundstelle: GMBl 2016 Nr. 45, S. 892
Ab dem 1. Oktober 2016 sind anzuwenden:
Abschnitt 1 Teil A der VOB in der Ausgabe 2016 (BAnz AT 1.7.2016 B4).
Teil C der VOB in der Fassung der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) herausgegeben als DIN Normen Ausgabe September 2016.
Zu den Änderungen der VOB Ausgabe 2016 Teil A Abschnitt 1 siehe unten unter III.1. Zu den Änderungen der VOB Ausgabe 2016 Teil C siehe unten unter III.2.
Die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) sowie die Änderung der Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit (Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit – VSVgV) sind am 18. April 2016 in Kraft getreten. Mit der VgV ist Abschnitt 2, Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) in der Ausgabe 2016 (BAnz AT 19.1.2016 B3) in Kraft getreten. Dies folgt aus § 2 VgV. Mit der Änderung der VSVgV ist Abschnitt 3, Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) in der Ausgabe 2016 (BAnz AT 19.1.2016 B3) in Kraft getreten. Dies folgt aus § 2 VSVgV. Mit Erlass <B I 7-81063.6/1> vom 7. April 2016 wurde eingeführt: VOB Teil B in der Ausgabe 2016 (BAnz AT 13.7.2012 B3 mit den Änderungen, veröffentlicht in BAnz AT 19.1.2016 B3 mit der Berichtigung in BAnz AT 1.4.2016 B1).
Die Beschränkung, die Vergabeunterlagen nur an solche Unternehmen abzugeben, die sich gewerbsmäßig mit der Ausführung von Leistungen der ausgeschriebenen Art befassen, wurde gestrichen. Die Vergabeunterlagen sind nunmehr allen Unternehmen zur Verfügung zu stellen. Die Streichung erspart damit den Vergabestellen die Auswahlentscheidung, wer die Vergabeunterlagen einsehen darf und wer nicht. Eine Abkehr vom Gebot der Selbstausführung ist mit der Streichung nicht verbunden. Die Streichung vermeidet lediglich Widersprüche zu den Vorschriften zur E-Vergabe. Wird von der E-Vergabe Gebrauch gemacht, sind u. a. die Unterlagen über eine elektronische Adresse uneingeschränkt zugänglich zu machen.
In § 4a wurde auch für den Unterschwellenbereich nunmehr eine Regelung zu Rahmenverträgen aufgenommen. Sie übernimmt bewusst nicht die sehr detaillierte, eng dem Richtlinientext folgende Formulierung des § 4a EU VOB/A, um dem Rahmenvertrag im Gefüge der Vertragsarten nicht überproportional Gewicht zu verleihen. Vielmehr lehnt sie sich an die bewährte Formulierung des § 4 VOL/A an.
Die Regelung des § 6 Absatz 3, wonach Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen der Jugendhilfe, Aus- und Fortbildungsstätten und ähnliche Einrichtungen sowie Betriebe der öffentlichen Hand und Verwaltungen zum Wettbewerb mit gewerblichen Unternehmern nicht zuzulassen waren, wurde ersatzlos gestrichen. Im Oberschwellenbereich war der Pauschalausschluss aufgrund europarechtlicher Vorgaben zu streichen. Zur Herstellung einer einheitlichen Regelung im Ober- und Unterschwellenbereich wurde die Streichung im ersten Abschnitt nachvollzogen.
§ 7 Absatz 2 wurde redaktionell überarbeitet. Durch die Umformulierung wird klargestellt, dass es sich bei den Ausnahmetatbeständen um zwei verschiedene, voneinander unabhängige Fälle handelt.
Der Auftraggeber soll im Unterschwellenbereich künftig die Wahl haben, welche Kommunikationsmittel er im Vergabeverfahren einsetzt (§§ 11 ff.). Der DVA führt – anders als im Abschnitt 2 VOB/A – bewusst nicht den Grundsatz der elektronischen Kommunikation ein. Nicht alle Vergabestellen und Bieter sind bereits auf eine durchgehende elektronische Kommunikation und Vergabe eingerichtet. Wird die E-Vergabe genutzt, sollen für die Durchführung im Ober- und Unterschwellenbereich identische Regelungen gelten. Vor diesem Hintergrund wurden die Regelungen der §§ 11 EU, 11a EU mit geringfügigen Ausnahmen im ersten Abschnitt wörtlich übernommen.
§ 12a wird an die Regelungen zur E-Vergabe angepasst. Es wird klargestellt, dass die bisherigen Vorgaben zum Versand der Vergabeunterlagen nur noch dann gelten, wenn die Vergabeunterlagen nicht elektronisch im Sinne von § 11 Absatz 2 und 3 zur Verfügung gestellt werden.
§ 13 sah bislang vor, dass der Auftraggeber (anders als in der VOL/A) schriftliche Angebote immer zulassen musste, also nicht vollständig auf die E-Vergabe umstellen konnte. Dies gilt jetzt nur noch bis zum 18. Oktober 2018, also dem Zeitpunkt, ab dem im Oberschwellenbereich die E-Vergabe spätestens verpflichtend wird. Nach diesem Zeitpunkt kann der Auftraggeber im Unterschwellenbereich die Form der einzureichenden Angebote bestimmen. Er kann wählen, ob er weiterhin schriftliche Angebote zulässt oder ausschließlich elektronisch eingereichte.
Die Verfahrensweise zur Öffnung der Angebote ist mit der zugelassenen Art der Angebotsabgabe verknüpft. Lässt der Auftraggeber nur elektronische Angebote zu, führt er einen Öffnungstermin nach dem Vorbild von § 14 EU VOB/A durch, bei dem zwar die Anwesenheit der Bieter entfällt, diese aber die maßgeblichen Informationen des Öffnungstermins unverzüglich nach seiner Durchführung elektronisch mitgeteilt bekommen. Entschließt sich der Auftraggeber nach dem 18. Oktober 2018, Angebote auch in schriftlicher Form zuzulassen, führt er weiterhin einen herkömmlichen Eröffnungstermin unter Anwesenheit der Bieter durch. 2. VOB/C Es wurden durch die Hauptausschüsse Hochbau und Tiefbau (HAH und HAT) insgesamt 15 ATV materiell fortgeschrieben. 49 ATV wurden redaktionell überarbeitet. Eine neue ATV wurde erarbeitet, ATV DIN 18329 „Verkehrssicherungsarbeiten“. Der Inhalt von ATV DIN 18367 „Holzpflasterarbeiten“ wurde in ATV DIN 18356 eingearbeitet. Diese überarbeitete ATV DIN 18356 erhält damit den Titel „Parkett- und Holzpflasterarbeiten“. Die ATV DIN 18367 entfällt. In allen ATV wurde im Abschnitt 0 der Verweis auf die VOB/A aktualisiert. Die Leistungsbeschreibung ist nicht mehr in § 7, § 7 EG bzw. § 7 VS VOB/A geregelt, sondern in §§ 7 ff., §§ 7 EU ff. beziehungsweise §§ 7 VS ff. VOB/A. Folgende ATV wurden redaktionell und fachtechnisch überarbeitet und neu erarbeitet.
Dieser Erlass tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft. Dieser Erlass ersetzt die Regelungen des Erlasses <B I 7–81063.6/1> vom 7. April 2016 nur insoweit, als sie die Anwendung des Abschnitts 1 Teil A der VOB in der Ausgabe 2016 (BAnz AT 19.1.2016 B3) betreffen. Im Übrigen gilt er fort. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Im Auftrag Lothar Fehn Krestas – nur per E-Mail –Bundesamt für Bauwesen und RaumordnungBauverwaltungen der Ländergemäß Verteiler „Erlasse“