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Einordnung in Größenklassen gemäß § 3 Betriebsprüfungsordnung 2000 (BpO 2000)
Nach Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO 2000 ab 1. Januar 2027 die in der Anlage aufgeführten Abgrenzungsmerkmale sowie die mit BMF-Schreiben vom 24. November 2023 - IV D 3 - S 1451/19/10001 :001 - (BStBl I 2023 Seite 2020) angefügte Zuordnungstabelle. Die Merkmale sind erst nach Aufstellung der Betriebskartei anzuwenden.
Mit diesem Schreiben werden die Fußnoten der Anlage 1 meines Schreibens vom 27. April 2026 - IV D 2 - S 1450/00014/005/012 korrigiert.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Einheitliche Abgrenzungsmerkmale für den 25. Prüfungsturnus (1. Januar 2027)
G-Betriebe M-Betriebe K-Betriebe Betriebsart Betriebsmerkmale € € € über
Umsatzerlöse oder 14.700.000 8.600.000 Handelsbetriebe (H) 68.000 steuerlicher Gewinn 840.000 335.000 610.000 Umsatzerlöse oder 12.600.000 5.200.000 Fertigungsbetriebe (F) 68.000 steuerlicher Gewinn 997.500 300.000 990.000 Umsatzerlöse oder 12.600.000 5.600.000 Freie Berufe (FB) 165.000 steuerlicher Gewinn 1.470.000 700.000 910.000 Umsatzerlöse oder 14.700.000 6.700.000 Andere Leistungsbetriebe (AL) 77.000 steuerlicher Gewinn 1.260.000 400.000
Aktivvermögen oder 183.750.000 42.000.000 Kreditinstitute (K)
steuerlicher Gewinn 703.500 230.000
Versicherungsunternehmen 2.200.000 Jahresprämieneinnahmen 37.800.000 6.000.000 Pensionskassen (V)
Unterstützungskassen (U) alle 610.000 Umsatzerlöse oder 6.300.000 2.600.000 Land- und forstwirtschaftliche Betriebe (LuF)
steuerlicher Gewinn 498.750 135.000
sonstige Fallart Erfassungsmerkmale Erfassung in der Betriebskartei
Betriebe mit hohen Verlusten und hohem Vorsteuervolumen 1) Verlustgesellschaften (VG) als G-Betriebe oder mit Umstellung auf Tonnagebesteuerung Beteiligungsgesellschaften Gewerbekennzahlen als M-Betriebe 2) (BG) 64201.0, 64202.0, 64203.0 bedeutende steuerbegünstigte Summe der Einnahmen über Körperschaften und als G-Betriebe 6.000.000 € 1) Berufsverbände (BKÖ) Summe der positiven Einkünfte gem. § 2 Absatz 1 Satz 1 Nrn. Fälle mit bedeutenden 4 - 7 EStG über 750.000 € als M-Betriebe 2) Einkünften (bE) (keine Saldierung mit negativen Einkünften) 1) Großbetriebe, die zugleich auch die Voraussetzung für die Behandlung als sonstige Fallart VG oder BKÖ erfüllen, sind nur bei der jeweiligen Betriebsart zu erfassen. Mittel-, Klein- und Kleinstbetriebe, die zugleich die Voraussetzungen für die Behandlung als sonstige Fallart VG oder BKÖ erfüllen, sind nur als sonstige Fallart VG oder BKÖ zu erfassen. 2) Groß- und Mittelbetriebe, die zugleich auch die Voraussetzung für die Behandlung als sonstige Fallart bE oder BG erfüllen, sind nur bei der jeweiligen Betriebsart zu erfassen. Klein- und Kleinstbetriebe, die zugleich die Voraussetzungen für die Behandlung als sonstige Fallart (bE oder BG) erfüllen, sind nur als sonstige Fallart bE oder BG zu erfassen.