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Bundesministerium für Ernährung und LandwirtschaftKürzel nicht amtlich

Erlass für die Vergabe der „Prof. Niklas-Medaille“


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Erlass für die Vergabe der „Prof. Niklas-Medaille“

Erlass für die Vergabe der „Prof. Niklas-Medaille“ Fundstelle: GMBl 2020 Nr. 37, S. 784 Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft Julia Klöckner

1.

Zur Würdigung hervorragender Verdienste um die Ernährungs-, Land- und Forstwirtschaft und von Leistungen zum Wohle der in diesem Bereich tätigen Menschen wird die „Prof. Niklas-Medaille“ gestiftet. Sie ist als Auszeichnung für Persönlichkeiten bestimmt, die sich in herausragender Weise in diesen Bereichen verdient gemacht haben.

2.

Die „Prof. Niklas-Medaille“ wird für besondere Verdienste und herausragendes Engagement im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums verliehen. Eine Auszeichnung in der Zusatzkategorie „Lebenswerk“ ist ebenfalls möglich.

3.

Über die Verleihung der „Prof. Niklas-Medaille“ entscheidet die Bundesministerin/der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft auf Vorschlag. Vorschläge aus den Abteilungen des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft zur Verleihung der „Prof. Niklas-Medaille“ sind an die Staatssekretärin/den Staatssekretär zu richten.

4.

Die „Prof. Niklas-Medaille“ wird in der Farbe „Gold“ verliehen. Es werden pro Jahr bis zu vier Medaillen vergeben.

5.

Die Urkunde über die Verleihung der „Prof. Niklas-Medaille“ wird von der Bundesministerin/dem Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft unterzeichnet. Urkunde und Medaille werden durch die Bundesministerin/ den Bundesminister oder durch eine von ihr/ ihm beauftragte Person im festlichen Rahmen überreicht.

6.

Die Medaille geht in das Eigentum der/des Beliehenen über. Eine Rückgabepflicht ihrer/seiner Hinterbliebenen besteht nicht. Erweist sich eine Beliehene/ein Beliehener durch ihr/sein späteres Verhalten, insbesondere durch Begehen einer entehrenden Straftat, der Auszeichnung unwürdig oder wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, so kann ihr/ihm die Befugnis zum Tragen der Medaille entzogen werden.

7.

Dieser Erlass tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Gemeinsamen Ministerialblatt in Kraft. Gleichzeitig werden der Erlass bezüglich der Vergabe der „Prof. Niklas-Medaille“ vom 8. März 1978 sowie die „Richtlinien für die Verleihung der Professor-Niklas-Medaille“ vom 22. September 2014 aufgehoben.


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