Zum Inhalt springen
JuNoDaJuNoDa
VerwaltungsvorschriftenBundesministerium des InnernBSGSVVwV-BIBSGSVVwV-BInicht amtlich

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

BSGSVVwV-BI

Bundesministerium des InnernKürzel nicht amtlich

Erlass über die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten gemäß § 22 SGB VII vom 04.03.2004


Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text steht unten als Fließtext, ohne die sonst übliche Absatz-Feingliederung.

Erlass über die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten gemäß § 22 SGB VII vom 04.03.2004

Erlass über die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten gemäß § 22 SGB VIIVom 04.03.2004 Mit dem Wegfall der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung (BAfU), deren Aufgaben seit dem 01.01.2003 die Unfallkasse des Bundes übernommen hat, ist auch die AVV-BAfU1 entfallen und formal aufgehoben worden. Die Verwaltungsvorschrift enthielt Regelungen über die nach § 22 SGB VII in den beim Bund (jetzt bei der Unfallkasse des Bundes) versicherten Unternehmen zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten. Diese Regelungen sind einschließlich einzelner redaktioneller Änderungen Gegenstand des vorliegenden Erlasses. Sie gelten in den Unternehmen, für die die Unfallkasse des Bundes gemäß § 125 SGB VII Unfallversicherungsträger ist. § 1 Pflichten der Dienstellenleiter/innen Die Dienstellenleiter/innen haben nach Maßgabe des § 22 SGB VII eine ausreichende Zahl von Sicherheitsbeauftragten zu bestellen und sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. § 2 Anzahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten § 3 Bekanntmachung der Sicherheitsbeauftragten Die Namen der Sicherheitsbeauftragten sind im Unternehmen bekannt zu machen. § 4 Mitteilung an die Unfallkasse des Bundes Der Unfallkasse des Bundes sind - ausgenommen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung - die Namen der Sicherheitsbeauftragten mitzuteilen. Die Unfallkasse des Bundes ist über jeden Wechsel von Sicherheitsbeauftragten zu unterrichten.

(1.

Bei der Bestellung der Sicherheitsbeauftragten sind folgende Zahlen zugrunde zu legen:

(2.

Bestehen in einem Unternehmen Besonderheiten, die die Sicherheit der Beschäftigten beeinträchtigen könnten, z. B. gefährliche Maschinen oder räumlich getrennte Unternehmensbereiche, ist die Zahl der Sicherheitsbeauftragten zu erhöhen bzw. ist auch bei unter 20 Beschäftigten mindestens 1 Sicherheitsbeauftragte/r zu bestellen.


BSGSVVwV-BIKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen