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Bezug: Rundschreiben vom 9. Januar 1992 und 19. März 1993 - D III 5 - 222 139/1 -
In Anwendungsfällen der Bezugsrundschreiben aufgetretene Zweifelsfragen hinsichtlich der Reichweite der darin zugelassenen entsprechenden Anwendung der Fahrkostenzuschuß-Richtlinie vom 23. 11. 1992 (GMBl 1993 S. 128) geben zu folgender Klarstellung Anlaß: Nach Sinn und Zweck der getroffenen Ausnahmeregelung tritt an die Stelle der in Nummer 3 Abs. 1 und 2 der o.a. Richtlinie genannten Strecke (zwischen dem nächstgelegenen Ort oder Ortsteil, an dem Mietwohnungen unabhängig von ihrer Beziehbarkeit vorhanden sind, und der Dienststätte) die Gesamtstrecke zwischen der amtlichen unentgeltlichen Unterkunft und der Dienststätte. In den Fällen des Absatzes 3 a.a.O. bleibt es dabei, daß Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BRKG nur für die dort genannte Strecke gewährt wird. Die sich nach Anrechnung des Eigenanteils (Nummer 4) demnach ergebenden Fahrkostenzuschüsse sind bei der Entscheidung über die Bereitstellung amtlicher unentgeltlicher Unterkünfte zu berücksichtigen. Oberste Bundesbehörden nachrichtlich: Spitzenorganisationen der Beamten- und Richtervereinigungen GMBl 1994, S. 884