FZZGBBVwV-BI
Festsetzung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen; Rundschreiben zur Bundesbesoldungsordnung B (BBesO B)
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Festsetzung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen Fundstelle: GMBl. 2026 Nr. 13, S. 275 – RdSchr. d. BMI v. 25.3.2026 – D3.30200/183#5 – Durch das Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG) vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) sind die Amtsbezeichnungen „Direktor“, „Direktor und Professor“, „Erster Direktor“, „Oberdirektor“, „Präsident“ sowie „Präsident und Professor“ in den Besoldungsgruppen B 1 bis B 9 in Grundamtsbezeichnungen umgewandelt worden. Von der Umwandlung nicht betroffen sind die Ämter der Vizepräsidenten, da diese an die Einstufungen der Präsidenten gekoppelt sind (grundsätzlicher Abstand drei Besoldungsgruppen). Nach Nummer 1 Absatz 2 Satz 3 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz) dürfen die Grundamtsbezeichnungen „Rat“, „Oberrat“, „Direktor“, „Leitender Direktor“, „Direktor und Professor“, „Erster Direktor“, „Oberdirektor“, „Präsident“ und „Präsident und Professor“ nur in Verbindung mit einem Zusatz verliehen werden. Amtsinhaber von Ämtern, die vor Inkrafttreten des BesStMG ohne Zusatz geführt wurden, sind berechtigt, ihre bisherigen Amtsbezeichnungen ohne Zusatz weiterzuführen. Amtsbezeichnungen, die durch das BesStMG weggefallen sind, dürfen ebenfalls weitergeführt werden (vgl. § 74 BBesG). Aufgrund der Nummer 1 Absatz 3 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz) mache ich die in der Anlage zu diesem Rundschreiben genannten Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen der Bundesbesoldungsordnung B bekannt. Entsprechend Nr. 24.2 des Haushaltsaufstellungsrundschreibens vom 26. Januar 2026 – II A 1 – H 1105/00054/001/004 – können Anmeldungen von entsprechenden Planstellen/Stellen zu Leitungsämtern der BBesO B im Haushalt nur berücksichtigt werden, wenn nachgewiesen wird, dass das besoldungsrechtliche Einvernehmen von BMI und BMF nach § 18 Abs. 2 BBesG vorliegt. Die Verantwortung des Haushaltsgesetzgebers für das Ausbringen einer entsprechenden Planstelle bleibt unverändert davon unberührt. In Abstimmung mit dem BMF gebe ich für eine besoldungsrechtliche Erst- oder Neubewertung von Leitungsämtern der Besoldungsgruppe BBesO B folgende Verfahrenshinweise: Die besoldungsrechtliche Erst- oder Neubewertung von Leitungsämtern gilt, sofern nichts Anderes festgelegt ist, Abschließend weise ich aus gegebenen Anlässen auf folgenden Gesichtspunkt besonders hin: Ausgebrachte Ämter, die sich nur auf konkrete derzeitige Amtsinhaber beziehen, fallen beim Ausscheiden dieser Amtsinhaber automatisch wieder auf die vorherige Bewertung des Amtes zurück. Sofern keine Vorbewertung erfolgt war, ist eine Neubewertung rechtzeitig vor Einleitung eines Verfahrens zur Nachbesetzung des Dienstpostens durch einen Antrag auf Einvernehmenserteilung gemäß § 18 Abs. 2 BBesG zu erwirken. Die obersten Bundesbehörden verantworten eigenständig die Rechtskonformität der Ernennungsverfahren. Ausgebrachte Ämter müssen bei wesentlichen Organisationsänderungen wie z. B. aufgrund des Wegfalls oder der Verlagerung von Aufgaben, des Abbaus von Personal bzw. aufgrund von Umstrukturierungen, die mehrere Behörden wechselseitig betreffen, ggf. angepasst werden. Daher ist in diesen Fällen eine Neubewertung der Leitungsfunktion aller betroffenen Behörden erforderlich, verbunden mit der erneuten Herstellung des Einvernehmens nach § 18 Absatz 2 BBesG entsprechend den Ausführungen unter Nummer II. Verringert sich infolge der Neubewertung das Grundgehalt, gilt für den jeweiligen Amtsinhaber § 19a BBesG entsprechend. Das Rundschreiben vom 6. Februar 2025 wird aufgehoben und durch dieses Rundschreiben ersetzt. Oberste Bundesbehörden nachrichtlich: Deutsche Bundesbank Anlage Stand: 25. März 2026
Allgemeines
Organisatorischer Ablauf bei Erst- und Neubewertungsersuchen
Schreiben zur Einholung des Einvernehmens zur Einstufung oder Neufestsetzung von Ämtern der BBesO B sind an BMI Referat D 3 und BMF Referat Z B 2 zu richten. Diese sollten eine ausführliche Begründung enthalten. Zwingend notwendig sind Angaben zur Entwicklung der Planstellen/Stellen und des Haushaltsvolumens (ohne Personalausgaben) sowie eine detaillierte Aufgabenbeschreibung.
BMI und BMF bewerten die vorgelegten Unterlagen und entscheiden über das besoldungsrechtliche Einvernehmen.
BMI versendet die Erteilung des Einvernehmens an die antragstellende oberste Bundesbehörde nebst Abdruck an BMF.
bei Neugründung von Behörden ab dem gesetzlich festgelegten Gründungsdatum und
bei bestehenden Behörden ab der Erteilung des Einvernehmens durch BMI und BMF (vgl. Nr. 3).
Hinweise bei Organisationsänderungen
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3 oder in der A-Besoldung.
Gilt nur für den derzeitigen Amtsinhaber (2021) und längstens bis 30. September 2027.
Dieses Amt darf nur Beamtinnen und Beamten übertragen werden, die nach § 3 Fernstraßen-Überleitungsgesetz aus einer Landesstraßenbauverwaltung statuswahrend zum Fernstraßen-Bundesamt versetzt wurden.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2 oder in der A-Besoldung.
Dieses Amt darf nur Beamtinnen und Beamten übertragen werden, die nach § 3 Fernstraßen-Überleitungsgesetz aus einer Landesstraßenbauverwaltung statuswahrend zum Fernstraßen-Bundesamt versetzt wurden.
Gilt nur für den derzeitigen Amtsinhaber (2021).
Für höchstens einen Geschäftsführer, dessen Funktion sich von denen der Geschäftsführer in den Besoldungsgruppen B 5 und B 6 abhebt.
Gilt nur für den derzeitigen Amtsinhaber (2022).