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1 Zur umsatzsteuerlichen Erfassung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts werden die folgenden Vordruckmuster neu bekanntgegeben:
− FsEjPöR Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) − FsEOE Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von Organisationseinheiten des Bundes und der Länder − FsEjPöR Ausfüllhilfe Ausfüllhilfe für den Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) − FsEOE Ausfüllhilfe Ausfüllhilfe für den Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von Organisationseinheiten des Bundes und der Länder (§18 Abs. 4f UStG)
2 Die Verwendung der beigefügten Fragebögen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts bzw. von Organisationseinheiten des Bundes und der Länder ist optional. Sofern sich die für die umsatzsteuerliche Erfassung notwendigen Informationen aus anderen Unterlagen, z. B. landesspezifischen Fragebögen, ergeben, wird es nicht beanstandet, wenn auf die Verwendung der beigefügten Fragebögen zur umsatzsteuerlichen Erfassung verzichtet wird.
3 Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen.
Schlussbestimmung
Dieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 28. Juli 2022 - III C 3 - S 7532/19/10002 :005 (2022/0771378) -, BStBl I 2022, S. 1262.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Mit freundlichen Grüßen – Bitte weiße Felder ausfüllen oder ankreuzen, Anleitung beachten – An das Finanzamt Eingangsstempel oder -datum Zeile
Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von juristischen Personen des öffentlichen 3 Rechts (jPöR) 1. Allgemeine Angaben 1.1 Angaben zur juristischen Person des öffentlichen Rechts Name der juristischen Person des öffentlichen Rechts
ggf. Organisationsform (z.B. Gebietskörperschaft, AöR, Stiftung)
Anschrift / Sitz Straße
Hausnummer Hausnummerzusatz Adressergänzung
Postleitzahl Ort
Postleitzahl Ort (Postfach) Postfach
Funktion / Dienstbezeichnung
Telefonnummer
16 Es handelt sich um die gesetzliche Vertretung.
Es handelt sich um die gewillkürte oder sonstige Vertretung.
1.3 Steuerliche Beratung ja nein Firma
oder Name Vorname
Straße
Hausnummer Hausnummerzusatz Adressergänzung
Postleitzahl Ort
Postleitzahl Ort (Postfach) Postfach
26 Telefonnummer
27 Die Vollmacht ist beizufügen oder über die Vollmachtsdatenbank (§ 80a AO) anzuzeigen (Tz. 4). Hinweis:
1.4 Empfangsvollmacht Die unter Tz. 1.2 angegebene Vertretung ist empfangsbevollmächtigt. Sofern eine andere Person empfangsbevollmächtigt sein soll, geben Sie bitte eine gesonderte Empfangsbevollmächtigung ab.
Die unter Tz. 1.3 angegebene steuerliche Beratung ist empfangsbevollmächtigt.
FsE jPöR01 - Jan 2026 - FsE jPöR01 – 2 –
Zeile 1.5 Bankverbindung Alle Steuererstattungen sollen an folgende Bankverbindung erfolgen: IBAN (inländisches Geldinstitut) ggf. von 1.1 abweichende(r) Kontoinhaber(in)
DE IBAN (ausländisches Geldinstitut) BIC
Kontoinhaber(in) lt. Zeile 5
Die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren, dem für beide Seiten einfachsten Zahlungsweg, soll erfolgen. Das ausgefülllte SEPA-Lastschriftmandat ist 35 beigefügt (Tz. 4).
1.6 Steuerliche Erfassung Bislang erfolgte keine steuerliche Erfassung.
Eine steuerliche Erfassung liegt bereits vor. (Bitte folgende Angaben eintragen.) Finanzamt Steuernummer Lohnsteuer
Körperschaftsteuer
40 Umsatzsteuer
Beginn der Tätigkeit(en) (TT.MM.JJJJ)
3. Umsatzsteuer 3.1 Widerruf der Option 45 Die nach § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG abgegebene Optionserklärung wird mit Wirkung zum 01.01.20 widerrufen.
Die Tätigkeit(en) unterliegen ab 01.01.20 JJ erstmalig der Umsatzsteuer.
3.2 Summe der Umsätze (geschätzt) 47 im Jahr der erstmaligen Anwendung des im Folgejahr § 2b UStG EUR EUR
49 3.3 Organschaft
Es besteht eine umsatzsteuerliche Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG). Die jPöR ist umsatzsteuerlicher Organträger.
Bitte Liste der Organgesellschaften unter Angabe der Steuernummer und - soweit erteilt - der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) bzw. der Wirtschafts-Identifikationsnummer auf gesondertem Blatt beifügen (Tz. 4).
3.4 Kleinunternehmer-Regelung 52 Es wird die Kleinunternehmer-Regelung (§ 19 Abs. 1 UStG) in Anspruch genommen. In Rechnungen wird keine Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen und es kann kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Hinweis: Angaben zu Tz. 3.9 sind nicht erforderlich. Es wird unwiderruflich auf die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung verzichtet. Die Besteuerung erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes für mindestens fünf Kalenderjahre (§ 19 Abs. 3 UStG); Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind in elektronischer Form authentifiziert 54 zu übermitteln.
3.5 Zahllast / Überschuss (geschätzt) 1 = Zahllast (geschätzt) 2 = Überschuss (geschätzt) EUR
Betrag:
57 An Stelle des Kalendervierteljahres wird der Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum gewählt, weil für das laufende Kalenderjahr der Überschuss die Grenzen des § 18 Abs. 2a Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 6 UStG voraussichtich übersteigt.
3.6 Steuerbefreiung Es werden ganz oder teilweise steuerfreie Umsätze gem. § 4 UStG ausgeführt: 59 Art des Umsatzes/der Tätigkeit Nein Ja § 4 Nr. UStG
§ 4 Nr. UStG
FsE jPöR02 FsE jPöR02 – 3 –
Zeile 3.7 Steuersatz Es werden Umsätze ausgeführt, die ganz oder teilweise dem ermäßigten Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 UStG unterliegen. Art des Umsatzes/der Tätigkeit Nein Ja § 12 Abs. 2 Nr. UStG
63 3.8 Pauschalierung der Umsatzsteuer nach § 24 UStG Im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs werden Umsätze i. S. d. § 24 Abs. 1 UStG ausgeführt: Art des Umsatzes/der Tätigkeit Nein Ja § 24 Abs. 1 Nr. UStG
Der Gesamtumsatz wird die Grenze des § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG voraussichtlich nicht überschreiten.
Die Durchschnittssatzbesteuerung wird in Anspruch genommen.
Auf die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung wird verzichtet. Hinweis: Die Besteuerung erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes für mindestens fünf Kalender- 67 jahre (§ 24 Abs. 4 UStG).
und / oder
vereinnahmten Entgelten. Es wird hiermit die Istversteuerung beantragt,
weil der Gesamtumsatz für das Jahr des Beginns der unternehmerischen Tätigkeit den in § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG genannten Betrag voraussichtlich nicht übersteigen wird. 71 soweit die jPöR weder freiwillig Bücher führt noch auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse macht oder hierzu gesetzlich verpflichtet ist.
3.10 Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Es wird eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) benötigt für - die Teilnahme am innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr und/oder - für den Handel mit Waren über das Internet über eine/mehrere elektronische Schnittstelle(n) i. S. d. § 25e Abs. 5 UStG. Hinweis: Bei Vorliegen einer Organschaft ist die USt-IdNr. der Organgesellschaft vom Organträger zu beantragen.
Zusatzangaben für jPöR, 75 - die nicht umsatzsteuerrechtlicher Unternehmer sind, - die Gegenstände nicht für ihr Unternehmen erwerben:
76 Es wird eine USt-IdNr. beantragt, weil
innergemeinschaftliche Erwerbe zu versteuern sind, da die Erwerbsschwelle von 12.500 EUR jährlich
voraussichtlich überschritten wird (§ 1a Abs. 3 UStG).
78 voraussichtlich nicht überschritten wird, auf die Erwerbsschwellenregelung jedoch für die Dauer von mindestens zwei Kalenderjahren verzichtet wird (§ 1a Abs. 4 UStG).
neue Fahrzeuge oder bestimmte verbrauchsteuerpflichtige Waren innergemeinschaftlich erworben werden (§ 1a Abs. 5 UStG).
80 Es wurde bereits für eine frühere Tätigkeit folgende USt-IdNr. vergeben: (TT.MM.JJJJ) USt-IdNr. Vergabedatum:
3.11 Umsätze im Bereich des Handels mit Waren über das Internet Angaben zum Vertriebsweg: Der Verkauf erfolgt über einen eigenen Online-Shop. Web-Adresse (URL)
Der Verkauf erfolgt über eine/mehrere elektronische Schnittstelle(n) i. S. d. § 25e Abs. 5 UStG. Eine elektronische Schnittstelle i. S. d. § 25e Abs. 5 UStG ist ein elektronischer Marktplatz, eine elektronische Plattform, ein elektronisches Portal oder Ähnliches. Hinweis: Zum Nachweis der steuerlichen Registrierung gegenüber dem Betreiber der Schnittstelle wird eine USt-IdNr. (Tz. 3.10) benötigt. Name der elektronischen Schnittstelle Identifikationsmerkmal (z.B. Accountname)
Hinweis: Bitte geben Sie weitere elektronische Schnittstellen in einer gesonderten Anlage an.
88 3.12 Durchschnittssatz für Vorsteuern Es wird die Regelung des § 23a UStG (Durchschnittssatz für Vorsteuern nach § 15 UStG) in Anspruch genommen. rechtliche Grundlage Nein Ja
FsE jPöR03 FsE jPöR03 – 4 –
Zeile 4. Anlagen
Einwilligung in den Versand unverschlüsselter E-Mails durch Finanz- Liste der Organgesellschaften (Tz. 3.3) behörden gem. § 87a Abs. 1 S. 3 Halbs. 2 AO (Tz. 1.2 und Tz. 1.3)
Vollmacht (Tz. 1.3) weitere elektronische Schnittstellen (Tz. 3.11)
Empfangsvollmacht (Tz. 1.4)
Teilnahmeerklärung für das SEPA-Lastschriftverfahren (Tz. 1.5)
95 Hinweis: Die mit diesem Fragebogen angeforderten Daten werden aufgrund der §§ 85, 88, 90, 93 und 137 AO erhoben. Datenschutzhinweis: Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Steuerverwaltung und über Ihre Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung sowie über Ihre Ansprechpartner in Datenschutzfragen entnehmen Sie bitte dem allgemeinen Informationsschreiben der Finanzverwaltung. Dieses Informationsschreiben finden Sie unter www.finanzamt.de (unter der Rubrik "Datenschutz") oder erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt.
Ort, Datum Unterschrift(en) der gesetzlichen Vertretung 98 bzw. der gewillkürten oder sonstigen Vertretung oder des/der Bevollmächtigten
FsE jPöR04 FsE jPöR04 – Bitte weiße Felder ausfüllen oder ankreuzen, Anleitung beachten – An das Finanzamt Eingangsstempel oder -datum Zeile
Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von Organisationseinheiten des Bundes und der Länder
1. Allgemeine Angaben 1.1 Angaben zur Organisationseinheit Name der Organisationseinheit
Gebietskörperschaft (z.B. Land)
Anschrift / Sitz Straße
Hausnummer Hausnummerzusatz Adressergänzung
Postleitzahl Ort
Postleitzahl Ort (Postfach) Postfach
Funktion / Dienstbezeichnung
Telefon
16 Es handelt sich um die gesetzliche Vertretung.
Es handelt sich um die gewillkürte oder sonstige Vertretung.
1.3 Steuerliche Beratung 19 ja nein Firma
oder Name Vorname
Straße
Hausnummer Hausnummerzusatz Adressergänzung
24 Postleitzahl Ort
25 Postleitzahl Ort (Postfach) Postfach
26 Telefonnummer
Hinweis: Die Vollmacht ist beizufügen oder über die Vollmachtsdatenbank (§ 80a AO) anzuzeigen (Tz. 4).
29 1.4 Empfangsvollmacht Die unter Tz. 1.2 angegebene Vertretung ist empfangsbevollmächtigt. Sofern eine andere Person empfangsbevollmächtigt sein soll, geben Sie bitte eine gesonderte Empfangsbevollmächtigung ab.
Die unter Tz. 1.3 angegebene steuerliche Beratung ist empfangsbevollmächtigt.
FsE OE01 - Jan 2026 - FsE OE01 – 2 –
1.5 Bankverbindung Zeile Alle Steuererstattungen sollen an folgende Bankverbindung erfolgen: 31 IBAN (inländisches Geldinstitut) ggf. von Tz. 1.1 abweichende(r) Kontoinhaber(in) DE IBAN (ausländisches Geldinstitut) BIC
Kontoinhaber(in) lt. Zeile 5
Die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren, dem für beide Seiten einfachsten Zahlungsweg, soll erfolgen. Das ausgefülllte SEPA-Lastschriftmandat ist beigefügt (Tz. 4).
1.6 Steuerliche Erfassung Bislang erfolgte keine steuerliche Erfassung.
Eine steuerliche Erfassung liegt bereits vor. (Bitte folgende Angaben eintragen.) Finanzamt Steuernummer Lohnsteuer
39 Körperschaftsteuer
40 Umsatzsteuer
Beginn der Tätigkeit(en) (TT.MM.JJJJ)
Die Tätigkeit(en) unterliegen ab 01.01.20 JJ erstmalig der Umsatzsteuer.
3. Umsatzsteuer 3.1 Summe der Umsätze (geschätzt) im Jahr der erstmaligen Anwendung des im Folgejahr § 2b UStG EUR EUR
3.2 Organschaft Es besteht eine umsatzsteuerliche Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG). Die jPöR ist umsatzsteuerlicher Organträger. Bitte Liste der Organgesellschaften unter Angabe der Steuernummer und - soweit erteilt - der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) bzw. der Wirtschafts-Identifikationsnummer auf gesondertem Blatt beifügen (Tz. 4).
3.3 Steuerbefreiung Es werden ganz oder teilweise steuerfreie Umsätze gem. § 4 UStG ausgeführt: Art des Umsatzes/der Tätigkeit
Nein Ja § 4 Nr. UStG
§ 4 Nr. UStG
3.4 Steuersatz Es werden Umsätze ausgeführt, die ganz oder teilweise dem ermäßigten Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 UStG unterliegen. Art des Umsatzes/der Tätigkeit Nein Ja § 12 Abs. 2 Nr. UStG
56 3.5 Soll-/Istversteuerung der Entgelte Die Umsatzsteuer wird berechnet nach vereinbarten Entgelten (Sollversteuerung)
oder / und
58 vereinnahmten Entgelten. Es wird hiermit die Istversteuerung beantragt, soweit die Organisationseinheit weder freiwillig Bücher führt noch auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse macht oder hierzu gesetzlich verpflichtet ist.
FsE OE02 FsE OE02 Zeile
3.6 Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Es wird eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) benötigt für - die Teilnahme am innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr und/oder - für den Handel mit Waren über das Internet über eine/mehrere elektronische Schnittstelle(n) i. S. d. § 25e Abs. 5 UStG.
Es wurde bereits für eine frühere Tätigkeit folgende USt-IdNr. vergeben: 64 (TT.MM.JJJJ) USt-IdNr. Vergabedatum:
3.7 Umsätze im Bereich des Handels mit Waren über das Internet Angaben zum Vertriebsweg: Der Verkauf erfolgt über einen eigenen Online-Shop.
Web-Adresse (URL)
Der Verkauf erfolgt über eine/mehrere elektronische Schnittstelle(n) i. S. d. § 25e Abs. 5 UStG. Eine elektronische Schnittstelle i. S. d. § 25e Abs. 5 UStG ist ein elektronischer Marktplatz, eine elektronische Plattform, ein elektronisches Portal oder Ähnliches. Hinweis: Zum Nachweis der steuerlichen Registrierung gegenüber dem Betreiber der Schnittstelle wird eine USt-IdNr. (Tz. 3.7) benötigt.
70 Name der elektronischen Schnittstelle Identifikationsmerkmal (z. B. Accountname)
Hinweis: Bitte geben Sie weitere elektronische Schnittstellen in einer gesonderten Anlage an.
4. Anlagen Einwilligung in den Versand unverschlüsselter E-Mails durch Finanz- Liste der Organgesellschaften (Tz. 3.3) behörden gem. § 87a Abs. 1 S. 3 Halbs. 2 AO (Tz. 1.2 und Tz. 1.3) Vollmacht (Tz. 1.3) weitere elektronische Schnittstellen (Tz. 3.8)
75 Empfangsvollmacht (Tz. 1.4)
Teilnahmeerklärung für das SEPA-Lastschriftverfahren (Tz. 1.5)
77 Hinweis: Die mit diesem Fragebogen angeforderten Daten werden aufgrund der §§ 85, 88, 90, 93 und 137 AO erhoben. Datenschutzhinweis: Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Steuerverwaltung und über Ihre Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung sowie über Ihre Ansprechpartner in Datenschutzfragen entnehmen Sie bitte dem allgemeinen Informationsschreiben der Finanzverwaltung. Dieses Informationsschreiben finden Sie unter www.finanzamt.de (unter der Rubrik "Datenschutz") oder erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt.
80 Ort, Datum Unterschrift(en) der gesetzlichen Vertretung bzw. der gewillkürten oder sonstigen Vertretung oder des/der Bevollmächtigten
FsE OE03 FsE OE03 Ausfüllhilfe für den Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) Allgemeine Hinweise Für wen müssen Sie diesen Fragebogen ausfüllen? Für eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die
• erstmals ab dem 01. Januar 2027 Umsätze zu erklären hat oder
• eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragt, um am innergemeinschaftlichen Waren- bzw. Dienstleistungsverkehr teilzunehmen.
Liegt eine Organisationseinheit des Bundes oder eines Landes vor? Verwenden Sie in diesem Fall bitte den Fragebogen FsE OE (§ 18 Abs. 4f UStG).
Benötigen Sie allgemeine Informationen oder Broschüren zu den steuerlichen Pflichten? Diese können Sie von Ihrem Finanzamt oder auf den Internetseiten der Finanzverwaltung erhalten. Wenn Sie eine individuelle Beratung benötigen, wenden Sie sich bitte an eine Steuerberatung.
Was müssen Sie beachten, wenn Sie den Fragebogen ausfüllen? • Geben Sie Daten bitte in folgendem Format an: TT.MM.JJJJ (T = Tag, M = Monat, J = Jahr, z.B. 24.06.2027) • Tragen Sie bitte Steuernummern ohne Trennzeichen ein. Im Fragebogen verwendete Abkürzungen:
Abkürzungen: AO = Abgabenordnung SEPA = Single Euro Payment Area (einheitlicher Euro- Zahlungsverkehrsraum) BZSt = Bundeszentralamt für Steuern UStAE = Umsatzsteuer-Anwendungserlass EWR = Europäischer Wirtschaftsraum UStDV = Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung jPöR = juristische Person des öffentlichen Rechts UStG = Umsatzsteuergesetz
Fragebogen die Kontaktdaten ein. Allgemeine Angaben Rechtsgrundlage: Zeile 1 • Vertretung durch Bevollmächtigte: § 80 Absatz 1 AO
Tragen Sie bitte das zuständige Finanzamt ein. Beachten Sie: Ist die jPöR Unternehmer? Vollmachten können nur berücksichtigt werden, wenn sie dem Finanzamt übermittelt werden. Die Steuerberatung kann dem Finanzamt die In diesem Fall ist das Finanzamt zuständig, von dessen Bezirk aus Empfangsvollmacht auch elektronisch über die Vollmachtsdatenbank die jPöR ihr Unternehmen ganz oder vorwiegend betreibt. anzeigen. Diese elektronische Anzeige kann nur zusammen mit einer Vertretungsvollmacht erfolgen. Ist die jPöR kein Unternehmer und schuldet die Umsatzsteuer für die in § 18 Absatz 4a Satz 1 UStG genannten Leistungsbezüge? Zeilen 31 bis 35
In diesem Fall ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk die Geben Sie hier bitte die IBAN sowie die Kontoinhaberin bzw. den jPöR ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz hat. Kontoinhaber an. Für Steuererstattungen im internationalen Zahlungsverkehr geben Sie bitte zusätzlich den BIC ein. Bankverbin- Rechtsgrundlage: dungen außerhalb des SEPA-Zahlungsverkehrs (unter anderem alle außereuropäischen Bankverbindungen) teilen Sie dem Finanzamt • Zuständigkeit: § 21 Absatz 1 und Absatz 2 AO bitte gesondert mit. Zeile 5 Möchte die jPöR am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen?
Geben Sie bitte den vollständigen Namen der jPöR an. Verwenden In diesem Fall erteilen Sie Ihrem Finanzamt bitte ein SEPA-Last- Sie bitte keine Abkürzungen. schriftmandat. Den dafür benötigten Vordruck erhalten Sie in Ihrem Finanzamt und im Internet. Auf den Internetseiten der Finanzämter Zeilen 12 bis 18 finden Sie das SEPA Mandats-Formular regelmäßig unter "Vordrucke" oder "Formulare". Die gesetzliche Vertretung einer jPöR ist die Person, die nach Verfassung, Gesetz, Verordnung, Satzung oder Verwaltungsvorschrift dazu berufen ist, für die jPöR zu handeln. Tätigkeit
Zeilen 41 bis 46 Zeilen 19 bis 30 Geben Sie bitte an, welche umsatzsteuerrechtlich relevanten Tätig- Vertretungsvollmacht keiten die jPöR ausführt. Verwenden Sie gegebenfalls ein geson- Wird die jPöR durch eine bevollmächtigte Person (z.B. steuerliche dertes Blatt, sofern mehrere Tätigkeiten ausgeführt werden. Beratung) vertreten, geben Sie bitte deren Kontaktdaten an. Ist die jPöR mit einer oder mehreren Tätigkeiten wegen der Regelungen des § 2b UStG erstmals ab 01.01.2027 umsatzsteuerrechtlich zu erfassen? Empfangsvollmacht Soll eine andere Person die Post vom Finanzamt für die jPöR er- Kreuzen Sie in diesem Fall das Feld in der Zeile 46 an. halten, können Sie einen Empfangsbevollmächtigten benennen. Dies kann z.B. die steuerliche Beratung sein. Tragen Sie bitte hier
FsE jPöR Ausfüllhilfe (01.26)
Ausnahmen:
Umsatzsteuer • Beträgt die Zahllast voraussichtlich mehr als 9.000 €, müssen Sie monatlich eine Umsatzsteuer-Voranmeldung übermitteln. • Sollte die jPöR für das laufende Kalenderjahr voraussichtlich Zeilen 47 und 48 einen Vorsteuer-Überschuss von mehr als 9.000 € erwarten, können Sie in Zeile 57 die monatliche Abgabe der Umsatzsteu- Geben Sie bitte den voraussichtlichen Umsatz (sämtliche steuerer-Voranmeldung beantragen, um eine zeitnahe Erstattung der pflichtigen, steuerfreien und nicht steuerbaren Umsätze) Vorsteuer-Überschüsse zu erlangen. • im Erstjahr der Anwendung des § 2b UStG und • des Folgejahres an. Rechtsgrundlage: Einnahmen aus nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten im engeren Sinne • § 18 Absatz 2a Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 6 UStG sind nicht zu berücksichtigen.
Bis zu welchem Zeitpunkt müssen Sie eine Umsatzsteuer-Voran- Zeilen 51 bis 54 meldung übermitteln? Geben Sie bitte an, ob die jPöR die sogenannte Kleinunternehmer- Sie müssen die Umsatzsteuer-Voranmeldung bis spätestens 10 Tage Regelung in Anspruch nimmt oder nicht. Kleinunternehmer dürfen nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums elektronisch übermitteln. Ist im Vorjahr nicht mehr als 25.000 € Umsätze im Inland erzielt haben die jPöR z.B. verpflichtet, monatlich eine Voranmeldung einzureichen, und eine Umsatzgrenze von 100.000 € im laufenden Jahr nicht müssen Sie die Voranmeldung für den Monat Januar grundsätzlich überschreiten, andernfalls ist der zur Überschreitung dieser Grenze bis zum 10.02. des entsprechenden Kalenderjahres elektronisch führende Umsatz und alle danach folgenden Umsätze zwingend übermitteln. der Regelbesteuerung zu unterwerfen.Wer auf die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung verzichtet, unterliegt für mindestens Besteht keine Gefahr, dass die jPöR die Steuern nicht zahlen kann, fünf Jahre der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des haben Sie die Möglichkeit, eine Umsatzsteuer-Dauerfristverlängerung UStG. Die Verzichtserklärung ist unwiderruflich, d.h. die Erklärung zu beantragen. Wurde diese vom Finanzamt genehmigt, können Sie kann nicht zurückgenommen werden. die Voranmeldungen regelmäßig einen Monat später übermitteln. Der Verzicht kann auch noch bis Ende Februar des übernächsten Jahres gegenüber dem Finanzamt erklärt werden. Ist die jPöR zur Übermittlung von monatlichen Voranmeldungen verpflichtet? Beachten Sie: Wer die Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch nimmt: In diesem Fall müssen Sie im Falle einer Dauerfristverlängerung eine • muss grundsätzlich keine Umsatzsteuer anmelden oder abfüh- Sondervorauszahlung leisten. Den Antrag für die Dauerfristverlänren, gerung und die Anmeldung der Sondervorauszahlung müssen Sie • kann keinen Vorsteuerabzug geltend machen, elektronisch übermitteln. • darf keine Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatz- Rechtsgrundlage: steuer erteilen.
• Elektronische Antragsübermittlung: § 48 Absatz 1 Satz 2 UStDV Auch bei Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung schuldet die jPöR die Umsatzsteuer für die in § 18 Absatz 4a Satz 1 UStG ge- Software zur Übermittlung Ihrer Steuererklärung nannten Leistungsbezüge. Hierunter fallen z.B. innergemeinschaftli- Eine Übersicht geeigneter Softwareprodukte finden Sie unter che Erwerbe und bezogene Leistungen, für die die jPöR die Steuer www.elster.de im Bereich "Weitere Softwareprodukte". als Leistungsempfänger schuldet. Für die elektronische Übermittlung müssen Sie sich zunächst unter www.elster.de registrieren. Rechtsgrundlagen: • Kleinunternehmer-Regelung: § 19 Absatz 1 UStG Zeilen 63 bis 67 • Verzicht auf Kleinunternehmer-Regelung: § 19 Absatz 3 UStG Die Durchschnittssätze nach § 24 Absatz 1 Satz 1 UStG kann die • Gesamtumsatz § 19 Absatz 2 UStG jPöR nur auf Umsätze anwenden, die im Rahmen eines land- und • Innergemeinschaftlicher Erwerb § 1 Absatz 1 Nummer 5 UStG forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführt werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalender- • Leistungsempfänger als Steuerschuldner § 13b Absatz 1 und 2, jahr 600.000 € nicht überschritten hat. Im Jahr der Betriebseröff- Absatz 5 UStG nung ist auf den voraussichtlichen Gesamtumsatz abzustellen.
Zeilen 55 bis 57 Rechtsgrundlage: Geben Sie bitte die voraussichtliche Umsatzsteuer-Zahllast bzw. den • Gesamtumsatz: § 19 Absatz 2 UStG voraussichtlichen Umsatzsteuer-Überschuss des laufenden Kalenderjahres in Zeile 56 an. Eine Umsatzsteuer-Zahllast entsteht, wenn die jPöR mehr Umsatz- Auf die Anwendung des § 24 UStG kann die jPöR verzichten. Die steuer aus ihren Ausgangsrechnungen abführen muss, als sie Vor- Umsätze unterliegen in diesem Fall den allgemeinen Vorschriften steuer aus ihren Eingangsrechnungen abziehen kann. des Umsatzsteuergesetzes (Option zur Regelbesteuerung). Die Op- Ein Vorsteuer-Überschuss entsteht, wenn die jPöR mehr Vorsteuer tion ist für mindestens 5 Jahre bindend und kann nur mit Wirkung aus ihren Eingangsrechnungen abziehen kann, als sie Umsatzsteuer von Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. aus Ihren Ausgangsrechnungen abführen muss. Diesen Verzicht können Sie durch ein Kreuz in Zeile 67 anzeigen. Der Zeitraum, für den Sie eine Umsatzsteuer-Voranmeldung einreichen müssen, richtet sich nach der voraussichtlichen Zahllast des laufenden Kalenderjahres. Wenn die jPöR die Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch nimmt, dann tragen Sie bitte eine Null oder die geschätzte Umsatzsteuer- Zahllast für die in § 18 Absatz 4a UStG genannten Umsätze ein. Grundsätzlich müssen Sie vierteljährlich, also einmal im Quartal eine Umsatzsteuer-Voranmeldung übermitteln.
Zeilen 68 bis 72
Geben Sie bitte an, • ob Sie die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten berechnen oder • ob Sie beantragen, diese nach vereinnahmten Entgelten berechnen zu dürfen.
Das bedeutet für die jPöR:
Vereinbarte Entgelte (Sollversteuerung) Hierbei melden Sie die Umsatzsteuer in dem Voranmeldungszeitraum an, in dem die jPöR Lieferungen und sonstige Leistungen erbracht hat. Der Zeitpunkt der Zahlung ist unerheblich. Jedoch ist die Umsatzsteuer auf Anzahlungen bereits für den Voranmeldungszeitraum der Vereinnahmung anzumelden.
Vereinnahmte Entgelte (Istversteuerung) Hierbei melden Sie die Umsatzsteuer in dem Voranmeldungszeitraum an, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind.
Zeilen 73 bis 81
Bitte geben Sie an, ob
• die jPöR bereits eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer für eine frühere Tätigkeit erhalten hat oder • die jPöR eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer benötigt.
Wenn Sie bei der Anmeldung im Finanzamt angeben, dass die jPöR eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer benötigt, leitet das Finanzamt Ihren Antrag an das BZSt weiter. Von dort erhalten Sie dann die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Zeilen 82 bis 87
Beabsichtigt die jPöR Warenlieferungen über elektronische Schnittstellen (z.B. elektronischer Marktplatz, Plattform oder Portal) auszuführen, die in Deutschland steuerpflichtig sind? Dann benötigen Sie einen Nachweis über die steuerliche Registrierung gegenüber dem Betreiber der elektronischen Schnittstelle und zwar in Form einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. In diesem Fall müssen Sie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auch in Zeile 73 beantragen bzw. in den Zeilen 80/81 angeben.
Ausfüllhilfe: Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von Organisationseinheiten des Bundes oder der Länder (§ 18 Abs. 4f UStG) Allgemeine Hinweise
Für wen müssen Sie diesen Fragebogen ausfüllen? Für eine Organisationseinheit des Bundes oder der Länder im Sinne des § 18 Absatz 4f UStG,
• die erstmals ab 01. Januar 2027 Umsätze zu erklären hat
• die eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) beantragt, um am innergemeinschaftlichen Waren- bzw. Dienstleistungsverkehr teilzunehmen.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts, die keine Organisationseinheiten des Bundes oder der Länder sind, verwenden bitte den Fragebogen FsE jPöR.
Benötigen Sie allgemeine Informationen oder Broschüren über die steuerlichen Pflichten, die sich aus der unternehmerischen Betätigung ergeben?
Diese können Sie von Ihrem Finanzamt oder auf den Internetseiten der Finanzverwaltung erhalten.
Für eine individuelle Beratung wenden Sie sich bitte an eine Steuerberatung.
Was müssen Sie beachten, wenn Sie den Fragebogen ausfüllen?
• Geben Sie Daten bitte in folgendem Format an: TT.MM.JJJJ (T = Tag, M = Monat, J = Jahr, z.B. 24.06.2027).
• Tragen Sie bitte Steuernummern ohne Trennzeichen ein.
Hinweis Für OE des Bundes und der Länder gilt die Regelung des § 18 Absatz 4f UStG. Als überschritten gelten: • die Erwerbsschwelle i.H.v. 12.500 € (§ 1a Absatz 3 Nr. 2 UStG) • der Umsatzbetrag i.H.v. 17.500 € (§ 2b Absatz 2 Nr. 1 UStG) • die Umsatzschwelle i.H.v. 10.000 € (§ 3a Absatz 5 Satz 3 UStG und § 3c Absatz 4 Satz 1 UStG) • der Steuerbetrag i.H.v. 9.000 € (§ 18 Absatz 2 Satz 2 UStG) • die Summe der Bemessungsgrundlagen i.H.v. 50.000 € (§ 18a Absatz 1 Satz 2 UStG) • die Umsatzgrenzen i.H.v. 25.000 € und 100.000 € (§ 19 Absatz 1 UStG) • die Umsatzgrenze i.H.v. 800.000 € (§ 20 Satz 1 Nr. 1 UStG) • die Umsatzgrenze i.H.v. 600.000 € (§ 24 Absatz 1 Satz 1 UStG).
Sollten steuerliche Wahlrechte bestehen, können diese trotz eines dezentralen Besteuerungsverfahrens nur einheitlich ausgeübt werden, sofern deren Rechtsfolgen das gesamte Unternehmen der Gebietskörperschaft erfassen.
Im Fragebogen verwendete Abkürzungen: Abkürzungen: AO = Abgabenordnung SEPA = Single Euro Payment Area (einheitlicher Euro- Zahlungsverkehrsraum) BZSt = Bundeszentralamt für Steuern UStAE = Umsatzsteuer-Anwendungserlass EWR = Europäischer Wirtschaftsraum UStDV = Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung jPöR = juristische Person des öffentlichen Rechts UStG = Umsatzsteuergesetz OE = Organisationseinheit
Fragebogen • Allgemeine Angaben Zeile 5 und 6 Zeile 1 Geben Sie bitte den vollständigen Namen der OE der jPöR an. Verwenden Sie bitte keine Abkürzungen. OE der jPöR sind jeweils Tragen Sie bitte das zuständige Finanzamt ein. einzeln • die Verfassungsorgane des Bundes oder der Länder Zuständig ist das Finanzamt, von dessen Bezirk aus die jPöR ihr Unternehmen ganz oder vorwiegend betreibt. Die oberste Landes- • die obersten Landes- oder Bundesbehörden finanzbehörde oder die von ihr beauftragte Landesfinanzbehörde • die Behörden der nachgeordneten Bereiche kann anordnen, dass eine andere als die oben genannte örtlich zu- • die Gerichte ständige Finanzbehörde die Besteuerung einer jPöR des jeweiligen Landes übernimmt. Bitte beachten Sie auch eine ggf. bestehende • die Landes- oder Bundesbeauftragten mit Eigenständigkeit abweichende Zuständigkeitsregelung. außerhalb eines Ressorts sowie • vergleichbare Einrichtungen. Rechtsgrundlage:
• Zuständigkeit: § 21 Absatz 1 AO Durch Organisationsentscheidungen können innerhalb einer Organisationseinheit gebildete Einheiten, z.B. Abteilungen, Gruppen, • abweichende Zuständigkeit: § 18 Absatz 4g UStG Referate oder ähnliche, als zusätzliche untergeordnete Organisationseinheiten gebildet werden. Gleichermaßen kann die überge-
FsE OE Ausfüllhilfe (01.26) ordnete Organisationseinheit durch Organisationsentscheidung einnahmten Entgelten berechnen zu dürfen. beschließen, die Rechte und Pflichten der untergeordneten Organi- Vereinbarte Entgelte (Sollversteuerung) sationseinheiten selbst wahrzunehmen oder den Zusammenschluss Hierbei melden Sie die Umsatzsteuer in dem Voranmeldungsvon Organisationseinheiten zu regeln. zeitraum an, in dem die OE der jPöR Lieferungen und sonstige Sämtliche Organisationsentscheidungen können nur mit Wirkung Leistungen erbracht hat. Der Zeitpunkt des Zahlungsverkehrs ist für die Zukunft getroffen werden. unerheblich. Jedoch ist die Umsatzsteuer auf Anzahlungen bereits für den Vor- Zeilen 12 bis 17 anmeldungszeitraum der Vereinnahmung anzumelden. Der gesetzliche Vertreter einer (OE der) jPöR ist die Person, die Vereinnahmte Entgelte (Istversteuerung) nach Verfassung, Gesetz, Verordnung, Satzung oder Verwaltungs- Hierbei melden Sie die Umsatzsteuer in dem Voranmeldungszeitvorschrift dazu berufen ist, für die OE/jPöR zu handeln. raum an, in dem die jPöR die Zahlung erhalten hat.
Zeilen 19 bis 30 Rechtsgrundlage: Vertretungsvollmacht • § 20 Satz 1 Nr. 4 UStG Wird die OE der jPöR - partiell oder umfassend - durch eine bevollmächtigte Person (z.B. steuerliche Beratung) vertreten, geben Sie bitte deren Kontaktdaten an. Zeilen 61 bis 65 Empfangsvollmacht Bitte geben Sie an, ob die OE der jPöR Soll eine andere Person die Post vom Finanzamt für die OE der • bereits eine USt-IdNr. für eine frühere Tätigkeit erhalten hat jPöR erhalten, können Sie einen Empfangsbevollmächtigten benen- oder nen. • eine USt-IdNr. benötigt. Dies kann z.B. ihre steuerliche Beratung sein. Tragen Sie bitte hier die Kontaktdaten ein. Wenn Sie bei der Anmeldung im Finanzamt angeben, dass die OE der jPöR eine USt-IdNr. benötigt, leitet das Finanzamt Ihren Antrag an das BZSt weiter. Von dort erhalten Sie dann die USt-IdNr. Rechtsgrundlage: • Vertretung durch Bevollmächtigte: § 80 Absatz 1 AO Zeilen 66 bis 72 Beabsichtigt die OE der jPöR, Warenlieferungen über elektronische Beachten Sie: Schnittstellen (z.B. elektronischer Marktplatz, Plattform oder Portal) Vollmachten können nur berücksichtigt werden, wenn sie dem auszuführen, die in Deutschland umsatzsteuerpflichtig sind? Finanzamt gesondert übermittelt werden. Die Steuerberatung kann In diesem Fall benötigen Sie einen Nachweis über die steuerliche dem Finanzamt die Empfangsvollmacht auch elektronisch über die Registrierung gegenüber dem Betreiber der elektronischen Schnitt- Vollmachtsdatenbank anzeigen. Diese elektronische Anzeige kann stelle und zwar in Form einer USt-IdNr. aber nur zusammen mit einer Vertretungsvollmacht erfolgen.
Zeilen 31 bis 35 Bis zu welchem Zeitpunkt müssen Sie eine Umsatzsteuer-Vor- Geben Sie bitte die IBAN sowie die Kontoinhaberin bzw. den Konanmeldung übermitteln? toinhaber an. Für Steuererstattungen im internationalen Zahlungsverkehr geben Sie bitte zusätzlich den BIC an. Bankverbindungen außerhalb des SEPA-Zahlungsverkehrs (unter anderem alle Sie müssen die Umsatzsteuer-Voranmeldung bis spätenstens außereuropäischen Bankverbindungen) teilen Sie dem Finanzamt 10 Tage nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums elektronisch bitte gesondert mit. übermitteln. Ist die jPöR z.B. verpflichtet, monatlich eine Voranmeldung einzureichen, müssen Sie die Voranmeldung für den Monat Sofern die OE der jPöR am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen Januar grundsätzlich bis zum 10.02. des entsprechenden Kalendermöchte, übermitteln Sie das SEPA-Lastschriftmandat bitte gesonjahres elektronisch übermitteln. dert. Den dafür benötigten Vordruck erhalten Sie in Ihrem Finanzamt oder im Internet. Auf den Internetseiten der Finanzämter finden Es besteht die Möglichkeit, eine Umsatzsteuer-Dauerfristverlän- Sie das SEPA-Mandat-Formular regelmäßig unter: "Vordrucke" oder gerung zu beantragen. Wurde diese vom Finanzamt genehmigt, "Formulare" können Sie die Voranmeldungen regelmäßig einen Monat später übermitteln. Tätigkeit Bei der Anwendung der Dauerfristverlängerung müssen Sie eine Zeilen 41 bis 44 Sondervorauszahlung leisten. Den Antrag für die Dauerfristverlän- Geben Sie bitte an, welche umsatzsteuerrechtlich relevanten Tätig- gerung und die Anmeldung der Sondervorauszahlung müssen Sie keiten die OE der jPöR ausführt. Verwenden Sie gegebenenfalls ein elektronisch übermitteln. gesondertes Blatt, wenn mehrere Tätigkeiten ausgeführt werden. Ist die OE der jPöR mit einer oder mehreren Tätigkeiten wegen Rechtsgrundlage: der Regelungen des § 2b UStG erstmals umsatzsteuerrechtlich zu erfassen, ist das entsprechende Feld anzukreuzen. • Elektronische Antragsübermittlung: § 48 Absatz 1 Satz 2 UStDV
Umsatzsteuer Software zur Übermittlung Ihrer Steuererklärung Zeilen 45 bis 47 Eine Übersicht geeigneter Softwareprodukte finden sie unter Geben Sie bitte den voraussichtlichen Umsatz der OE der jPöR www. elster.de im Bereich "Weitere Softwareprodukte." Für die elek- (sämtliche steuerpflichtigen, steuerfreien und nicht steuerbaren tronsiche Übermittlung muss die OE der jPöR zunächst unter Umsätze) www.elster.de registriert werden. • im Jahr der erstmaligen Anwendung des § 2b UStG, • des Folgejahres an.
Einnahmen aus nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten im engeren Sinne sind nicht zu berücksichtigen.
Zeilen 56 bis 60
Geben Sie bitte an, ob die OE der jPöR die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten berechnet oder beantragt, diese nach ver-
Verwaltungsvorschrift, maschinell aufbereitet. Keine Rechtsnorm — bindet nur die Verwaltung selbst. Maßgeblich ist die amtliche Bekanntmachung.