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LAP-gDBNDV

Bundeskanzleramt · vom 2007-01-08

Bekanntmachung zur Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst (LAP-gDBNDV)


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LAP-gDBNDV

Bekanntmachungzur Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst (LAP-gDBNDV) vom 8. Januar 2007 Gemäß § 29 Abs. 2 LAP-gDBNDV vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S .2767) übertrage ich folgende Aufgaben des beim Bundeskanzleramt eingerichteten Prüfungsamtes auf den Bundesnachrichtendienst: Im übrigen verbleibt es bei der Zuständigkeit des beim Bundeskanzleramt eingerichteten Prüfungsamtes. Berlin, den 8. Januar 2007 611 – 03100 – La 008/07

1.

die Entscheidung über Prüfungserleichterungen für schwerbehinderte Menschen nach § 12 Abs. 3 LAP-gDBNDV;

2.

die Festsetzung des Zeitpunktes der Ausgabe der Diplomarbeit sowie des Ortes und der Zeit der schriftlichen und mündlichen Prüfung nach § 32 Abs. 1 LAP-gDBNDV;

3.

die Zulassung der Anwärterinnen und Anwärter zur mündlichen Prüfung sowie die Mitteilung über die Zulassung oder Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung nach § 35 LAP-gDBNDV;

4.

die Entscheidungen in den Fällen von Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschung sowie Ordnungsverstoß nach den §§ 37 und 38 LAP-gDBNDV;

5.

die Zeugniserteilung sowie die Benachrichtigung über das Nichtbestehen der Prüfung nach § 41 Abs. 1 LAP-gDBNDV sowie

6.

die Bestimmung der Frist für eine Wiederholung der Prüfung sowie der zu wiederholenden Ausbildungsteile und Leistungsnachweise nach § 43 Abs. 2 LAP-gDBNDV.


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