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Nachweis für Wiederverkäufer von sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation (USt 1 TQ)
Bei den sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Leistungen in deren Erbringung besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Leistungen von untergeordneter Bedeutung ist (§ 13b Abs. 5 Satz 6 erster Halbsatz UStG, sog. Wiederverkäufer). Es ist davon auszugehen, dass ein Unternehmer Wiederverkäufer von sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation ist, wenn das zuständige Finanzamt ihm eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige auf längstens drei Jahre befristete Bescheinigung, die nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden kann, darüber erteilt hat, dass er ein Unternehmer ist, der entsprechende Leistungen erbringt (§ 13b Abs.5 Satz 6 zweiter Halbsatz UStG). Für diesen Nachweis durch die Finanzämter wird das Vordruckmuster
- USt 1 TQ - Nachweis für Wiederverkäufer von sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation –
bekannt gegeben (Anlage).
Die Änderungen gegenüber dem bisherigen Vordruckmuster beruhen auf redaktionellen Anpassungen, dem Wegfall des Feldes für das Dienstsiegel sowie dem Wegfall des Zusatzes „Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig“.
Der Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TQ ist auf Antrag auszustellen, wenn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind. Er kann auch von Amts wegen erteilt werden, wenn das zuständige Finanzamt feststellt, dass die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung ist auf längstens drei Jahre zu beschränken. Die Bescheinigung kann nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden. Wenn die Bescheinigung durch das Finanzamt widerrufen oder zurückgenommen wurde, darf sie der Unternehmer nicht mehr verwenden.
Hat das Finanzamt dem Unternehmer einen Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TQ ausgestellt, ist er auch dann als Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er diesen Nachweis gegenüber dem leistenden Unternehmer nicht - im Original oder in Kopie - verwendet. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus Abschnitt 13b.7b des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses.
Der Vordruck ist auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters herzustellen.
Die Rechtsbehelfsbelehrung ist in der für die Bekanntgabeart notwendigen Formulierung in der jeweils aktuell gültigen Fassung zu ergänzen.
Anwendungsregelungen
Das durch dieses Schreiben neu bekanntgegebene Vordruckmuster ersetzt das mit BMF- Schreiben vom 6. Dezember 2024 – III C 3-S 7532/24/10002:001, 2024/1092428 – (BStBl I 2024, 1558) herausgegebene entsprechende Vordruckmuster.
Schlussbestimmungen
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Mit freundlichen Grüßen Finanzamt Telefon Datum
Steuernummer / Geschäftszeichen
(Bitte bei allen Rückfragen angeben)
Bescheinigung für Wiederverkäufer von Telekommunikationsleistungen für Zwecke der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b Absatz 2 Nummer 12 Umsatzsteuergesetz)
Hiermit wird zur Vorlage bei dem leistenden Unternehmer bescheinigt, dass
(Name und Vorname bzw. Firma)
(Anschrift, Sitz)
Wiederverkäufer von sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation ist und
unter der Steuernummer
unter derUmsatzsteuer-Identifikationsnummer
registriert ist.
Für die oben genannten empfangenen Leistungen schuldet daher der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer (§ 13b Absatz 5 UStG).
Diese Bescheinigung gilt bis zum Ablauf des: (Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung ist auf einen Zeitraum von längstens drei Jahren nach Ausstellungsdatum zu beschränken.)
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Finanzamt
Datenschutzhinweis: Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Steuerverwaltung und über Ihre Rechte nach der Datenschutz- Grundverordnung sowie über Ihre Ansprechpartner in Datenschutzfragen entnehmen Sie bitte dem allgemeinen Informationsschreiben der Finanzverwaltung. Dieses Informationsschreiben finden Sie unter www.finanzamt.de (unter der Rubrik „Datenschutz“) oder erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt.
USt 1 TQ - Nachweis für Wiederverkäufer von Telekommunikationsdienstleistungen - (04.26)
Rechtsbehelfsbelehrung