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VerwaltungsvorschriftenAuswärtiges AmtNAAFKBJVwV-AANAAFKBJVwV-AAnicht amtlich

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

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Auswärtiges AmtKürzel nicht amtlich

Neufassung der Anlagen 1 und 2 der Anlage zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Festsetzung des Kaufkraftausgleichs nach dem Bundesbesoldungsgesetz vom 4. Januar 2011


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Neufassung der Anlagen 1 und 2 der Anlage zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Festsetzung des Kaufkraftausgleichs nach dem Bundesbesoldungsgesetz vom 4. Januar 2011

Neufassung der Anlagen 1 und 2 der Anlage zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Festsetzung des Kaufkraftausgleichs nach dem Bundesbesoldungs- gesetz vom 4. Januar 2011 Fundstelle: GMBl 2020 Nr. 51, S. 1114 Nach § 55 Absatz 4 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) erlässt das Auswärtige Amt hiermit nachfolgende Neufassungen der Anlagen 1 und 2 zur Verfahrensregelung zur Ermittlung der Teuerungsziffern für den Kaufkraftausgleich im Rahmen der Anlage zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Festsetzung des Kaufkraftausgleichs nach dem Bundesbesoldungsgesetz. Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft. Berlin, den 19. November 2020113-00-131.01/3 Auswärtiges Amt Im Auftrag Dr. Heike Peitsch Anlage 1: Auslandsdienstorte ohne positiven Kaufkraftausgleich (KKA) seit Juli 2015 bis Juni 2020 Anlage 2 zur Verfahrensregelung zur Ermittlung der Teuerungsziffern für den Kaufkraftausgleich „Pauschalierte Güter“ (Stand: Mai 2019) nach COICOP: Classification of individual consumption by purpose, Wägungsanteile in Promille


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