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Abrechnungsverfahren bei der Abgabe von Betriebsstoffen für Dienstkraftfahrzeuge anderer Landesbehörden und für beamteneigene Kraftfahrzeuge
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Die Dienststellen des Landes, die Bctriebsslotfe aus ihren Tankstellen für Dienstkraftfahrzeuge anderer Landesbehörden und für beamteneigene Kraftfahrzeuge abgeben, rechnen diese Leistungen üblicherweise monatlich ab.
Ich bitte, diese Leistungen vom l. Juli 1968 an aus Vcr-waltungsvereinfarhungsgründen nur noch vierteljährlich abzurechnen. In dem am 31. Dezember endenden Abrechnungszeitraum ist die Abrechnung so rechtzeitig vorzunehmen, daß die zu erstattenden Beträge von den Ausgaben des alten Rechnungsjahres abgesetzt werden können.
Die Dienststellen, die Betriebsstoffe gegen Kostenerstattung abgeben, dürfen die ihnen bei Titel 208 auf Grund von Kassenanschlägen oder sonstiger Anordnungen zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel innerhalb eines Abrechnungszeitraums bis zur Höhe der noch nicht abgerechneten Erstattungsbeträge überschreiten. Dabei wird vorausgesetzt, daß die bei Titel 208 am Ende eines Rechnungsjahres nach Abrechnung und Absetzung der erstatteten Beträge verbleibenden Ausgaben sich innerhalb der den Dienststellen zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel halten. - . .
In Spalte 8 des nach § 8 Abs. 5 Kfz.-Richtl. v. 27: 6. 1961 (SMB1. NW. 20024) zu führenden Beiblatts (Anlage 2 b) können die Kosten der Betriebsstoffe vierteljährlich zusammengefaßt werden.