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Änderung der Förderrichtlinien Biologische Stationen NRW
In Nummer 1 werden die Wörter „des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG)“ durch die Wörter „von § 71 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes“ ersetzt.
In Nummer 1.3 wird die Angabe „(§ 48 a LG)“ gestrichen.
Nummer 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Dies können anerkannte Naturschutzvereinigungen im Sinne des § 63 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes sein oder eingetragene Vereine unter Beteiligung der anerkannten Naturschutzvereinigungen im Sinn des § 63 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes.“
Der Nummer 5.2 wird folgender Satz angefügt:
„Zu diesen jährlichen Arbeits- und Maßnahmenplan-Gesprächen sind auch die örtlichen Kreislandwirte als Vertreter der Landwirtschaft und die von den jeweiligen Arbeits- und Maßnahmenplänen betroffenen Kommunen, soweit sie nicht bereits als Zuwendungsgeber beteiligt sind, zur Teilnahme einzuladen.“
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
MBl. NRW. 2019 S. 369.