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Änderung und Feststellung von Familiennamen
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GemaB Abschnitt A Nr. 22 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung über die Änderung und Feststellung von Familiennamen sowie über die Änderung von Vornamen i. d. F. v. B. Mai 1963 (BAnz. Nr. 9l v. 16. S. 1963) kann bei Anträgen, die auf Grund des S 3 a des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen v. 5. Januar 1938 i. d. F. des Gesetzes v. 29. August 1961 (BGB1. I S. 1621) gestellt werden, das Verfahren vereinfacht werden. Hierzu' bestimme ich folgendes:
Bei Anträgen, die auf Grund des $ 3 a NAG gestellt werden, kann auf die Unterlagen nach Abschnitt A Nr. 8 Abs. l Buchst: e und h sowie-nach Nr. 10 Buchst, a, b. c und e der AW verzichtet werden.
22. r 64(1)
»1
') MBl. NW. 1964 S. 310.
!) MBl. NW. 1980 S. 1802, geändert durch RdErl. v. 19.12. 2000 (MBl. NRW. 2001 S. 3).
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