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Ärztliche Gesundheitsvorsorge in Kindergärten nach § 12 KgG
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5. Die Vorsorgeuntersuchungen nach Nummern 3, 4 sollen das Ziel verfolgen, Erkrankungen sowie körperliche und seelische Mängel, die die Entwicklung des Kindes gerade in dieser Lebensphase entscheidend beeinträchtigen, rechtzeitig festzustellen und möglichst noch vor der Einschulung zu beheben oder in ihrer Auswirkung zu mildem.
6. Sofern die Durchführung der Untersuchungen nach Nr. 3 von den Gesundheitsämtern nicht durch hauptamtliche Arzte sichergestellt werden kann, empfiehlt es sich, hierfür Fachärzte für Kinderkrankheiten oder in der Kinderheilkunde erfahrene Arzte durch das Gesundheitsamt zu bestellen.
7. Die nach { 12 Abs. 2 Satz l KgG vorgeschriebene Aufnahmeuntersuchung kann durch niedergelassene Arzte erfol-, gen; die entstehenden Kosten haben die Erziehungsberechtigten zu tragen.
Als ärztliche Aufnahmeuntersuchung gilt auch die Untersuchung von Kindern bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres nach 8 181 Abs. l Nr. l RVO i.d.F. des Zweiten Krankenversicherungsänderungsgesetzes vom 21. Dezember 1970 (BGB1.1 S. 1770), wenn sie nicht mehr als 6 Monate vor der Aufnahme in den Kindergarten durchgeführt worden ist.
198. Ergänzung - SMB1.NW. - (Stand 15.8.1990.)
') MBl. NW. 1973 S. 1708. ') MBl. NW. 1974 S. 218. ") MBl. NW. 1974 S. 940. ') MBl. NW. 1974 S. 1560.