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Anerkennung des Ortsteiles Ostwig der Gemeinde Bestwig als Erholungsort Vfg. d. Bezirksregierung Arnsberg v. 7. 12. 1995-24.1.5-30
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Vfg. d. Bezirksregierung Arnsberg v. 7. 12. 1995-24.1.5-30¹)
Aufgrund des § l der Verordnung über die Anerkennung von Gemeinden oder Teilen von Gemeinden als Erholungsort (EVO) vom 29. September 1983 (GV. NW. S. 428/SGV. NW. 21281) habe ich der Gemeinde Bestwig für den Ortsteil Ostwig die Artbezeichnung Erholungsort verliehen und die Erholungsgebietsgrenzen festgesetzt.
Anlage Die Anlagen l und 2 - textliche Darstellung der
i und 2 Erholungsgebietsgrenze und zeichnerische Darstellung
des Erholungsgebietes - sind Bestandteile der Verfügung.
') MBl. NW. 1996 S. 771.