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Anerkennung des Stadtteils Hausberge der Stadt Porta Westfalica als Kneipp-Kurort
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Aufgrund des § l Abs. l und des § 4 Abs. 3 des Kuro'rte-gesetzes (KOG) vom 8. Januar 1975 (GV. NW. S. 12), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 370) - SGV. NW. 21281 - habe ich unter Anerkennung als Kneipp-Kurort der Stadt Porta Westfalica für den Stadtteil Hausberge die Artbezeichnung Kneipp-Kurort verliehen und die Kurgebietsgrenzen festgesetzt. Die Verleihung erfolgte unter sechs Bedingungen und ist mit zwei Auflagen verbunden.
Die Anlagen l und 2 - textliche Darstellung der Kurgebietsgrenzen und zeichnerische Darstellung des Kurgebietes - sind Bestandteil dieses Erlasses.
') MBL NW. 1985 S. 438.