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Anerkennung von Lehranstalten fiir die Eintragung in die Architektenlisten (§ 4 Abs. l Sätze 2 und 3 ArchG NW)
Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text folgt der Quelle in ihrer Reihenfolge. Zwischenüberschriften sind aus der Hervorhebung in der Quelle abgeleitet, keine amtliche Gliederung.
Ich habe Veranlassung, darauf hinzuweisen, daß die Listen nicht abschließend sind. Soweit Eintragungsbewerber Absolventen von Lehranstalten sind, die hier nicht aufgeführt werden, ist ein Einzelanerkennungsverfahren gemäß § 4 der Verordnung zur Durchführung des Architektengesetzes .vom 11. 3. 1970 (GV. NW. S. 240/SGV. NW. 2331) nicht ausgeschlossen.
') MBl. NW. 1973 S. 1576.