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Anordnung über die Amtstracht bei den Gerichten für Arbeitssachen
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Auf Grund des mir nach §15 des Arbeitsgerichtsgesetzes zustehenden Rechts zur Dienstaufsicht über die Gerichte für Arbeitssachen erkläre ich im Einvernehmen mit dem Justiz-minister des Landes Nordrhein-Westfalen die AV des Justiz -ministen; v. 5. 2. 1963 (3152 - I A. 5) - JMB1. NRW S. 49 - und deren Anlage (Merkblatt) in der Fassung der AV v. 24. 11. 1969 (3152 - I A.5) - JMB1. NRW S. 280 - hinsichtlich der Amtstracht für Berufsrichter, Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und Rechtsanwälte für entsprechend anwendbar.
Die Beschaffung der Amtstracht ist Sache des Trägers. Aus Haushaltsmitteln Können Roben und weiße Langbinder für Urkundsbeamte beschafft werden.
Die Präsidenten der Landesarbeitsgerichte setzen unter Anlegung eines strengen Mafistabes fest, wieviel Roben und weiße Langbinder bei jedem Gericht aus den dort zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln beschafft werden dürfen.
Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1965 in Kraft.