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Anschlussbedingungen für die Bildübertragung aus Notruf- und Serviceleitstellen (NSL) an die Polizei (BÜNSL-Anschlussbedingungen)
Durch Beschluss des Unterausschusses Informations- und Kommunikationstechnik des Arbeitskreises II der Konferenz der Innenminister/-senatoren der Länder und des Bundes vom 12.06.2007 wurden die bundeseinheitlichen „Anschlussbedingungen für die Einführung der Bildübertragung aus Notruf- und Service-Leitstellen an die Polizei (BÜNSL)“ den Ländern zur Einführung empfohlen. Mit diesem Erlass wird die Einführung umgesetzt.
Anlage 1
Anhang 5.1 Anwenderbeschreibung.
Die Anlage 1 mit Anhängen steht als Download auf der Homepage der Polizei NRW (www.polizei.nrw.de ) im Bereich Publikationen/Recht zur Verfügung.
Das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste NRW ist ab Einführungsbeginn zentraler Ansprechpartner für die Integration des Verfahrens in den Kreispolizeibehörden und für den störungsfreien Betrieb verantwortlich.
Die einführenden Kreispolizeibehörden stellen durch Dienstanweisung sicher, wie mit den zur Verfügung gestellten Aufnahmen unter Beachtung geltenden Rechts umzugehen ist.
Für genehmigte Objekte zur Bildübertragung aus Notruf- und Serviceleitstellen an die Polizei ist die monatliche Kostenregelung analog der für ÜEA-Objekte - Überfall- und Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an die Polizei (ÜEA-Richtlinie) - anzuwenden. Gleiches gilt bei festgestellten Fehlalarmmeldungen.
Das mit der ÜEA-Richtlinie eingeführte IT-Verfahren zur Bildübertragung zur Polizei ist sowohl für die Anlage 6 der ÜEA-Richtlinie als auch für die Bildübertragung im Sinne der BÜNSL einzusetzen.
Der Erlass tritt mit Wirkung vom 1.1.2008 in Kraft.
MBl. NRW. 2009 S. 62.