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Ansprüche der ehemaligen Angehörigen der Landesplanungsgemeinschaften nach dem G 131
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Für die Beurteilung der Ansprüche der Dienstangehörigen früherer Landesplanungsgemeinschaften außerhalb des Bundesgebietes kommt es darauf an, ob die Landesplanungsgemeinschaften zu den öffentlich-rechtlichen Verbänden .von Nichtgebietskörperschaften gehören. Landesplanungsgemeinschaften, die gemäß § 4 Abs. 3 der Ersten Verordnung zur Durchführung der Reichsund Landesplanung v. 15. Februar 1936 (RGB1. I S, 104) rechtsfähig waren, erfüllen diese- Voraussetzungen dann, wenn die Mitglieder der einzelnen Landesplanungsgemeinschaft in ihrer Mehrzahl Gebietskörperschaften waren. Die Dienstangehörigen dieser Landesplanungsgemeinschaften gehören zu dem Personenkreis des § 2 Abs. l Nr. 2 des G 131.
\ Dienstangehörige früherer Landesplanungsgemeinschaften Innerhalb des Bundesgebietes gehören unter den gleichen Voraussetzungen zum Personenkreis des § 82 Abs. l Satz 2 Buchst, b des Gesetzes.
') MBI. NW. 1955 S. 99.