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Anwendung der Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) für die Beschaffung und den Betrieb von DV-Leistungen
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Für die Landesverwaltung hat der Finanzminister mit RdErl. v. 21.3.1989 (SMB1. NW. 20021) im Rahmen des Vergabehandbuches für die Vergabe von Leistungen nach der VOL (VHB-VOL) Zusätzliche Vertragsbedingungen des Landes NRW (ZVB-NRW) eingeführt, die grundsätzlich bei allen Verträgen zu vereinbaren sind.
Ich bitte sicherzustellen, dass auch bei Verträgen für die Beschaffung und den Betrieb von DV-Leistungen, denen die jeweiligen Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) zugrunde zu legen sind, im Vertragsmantel bzw. auf einem entsprechenden Vorblatt die ZVB-NRW im Rang nach den Besonderen Vertragsbedingungen vereinbart werden.
MBl. NRW. 1990 S. 337.