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Aufbewahrung von Unterlagen der früheren Wirtschafts- und Ernährungsverwaltung
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221 1950) "ist entsprechend zu verfahren. Hiernach sind ***** die Unterlagen für die Sperrverfügungen 5 Jahre, die Sperrverfügungen selbst 30 Jahre aufzubewahren. Wegen des Beginns der Aufbewahrungsfristen wird auf die allg. Verfügung des Justizmin. vom 6. März 1953 — JMB S. 74 — verwiesen.
3. Die Aufbewahrung von Akten der Ernährungsver-waltung durch die örtlichen oder staatlichen Archive ist ebenfalls bereits im Erl. des Landes-ernährüngsamtes vom 22. März 1950 unter Ziff. 6 behandelt. In Übereinstimmung mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird 'nochmals darauf hingewiesen, daß es zweckmäßig und notwendig erscheint, die geeigneten Unterlagen für statistische und historische Zwecke, insbesondere zur Sicherung der dokumentarischen Zeugnisse über die von den Landeser-nährungsämtern und Ernährungsämtern geleistete Arbeit weiterhin aufzubewahren.*
Weiterhin wird empfohlen, solche Ausgabebelege und Unterlagen aufzubewahren, die in eindrucksvoller Weise die Organisation des Karten- und Bezugscheinwesens sowie die Rationierung bei Erzeugnissen, die keiner zentralen Bewirtschaftung unterliegen (z. B. Obst und Gemüse) zeigen. Besonders ist die Sammlung und Aufbewahrung von Ausgabebelegen und Unterlagen im Rahmen von Sonderaktionen (für NRW Bergarbeiterversorgung) nahegelegt worden.
Da die Auswahl der geeigneten Unterlagen im besonderen Interesse der örtlichen Verwaltungen und der Regierungspräsidenten liegen dürfte, wird empfohlen, sich dieser Frage besonders anzunehmen und insoweit unmittelbar mit den städtischen Archiven bzw. dem zuständigen Staatsarchiv — vgl. Erl. des Landesernährungsamtes vom 22. März 1950 — Fühlung zu nehmen.
II. Wirtschaftsverwaltung
Für die Aufbewahrung der Verwaltungsakten , über Wirtschaftsstrafsachen und der Bußgeldbescheide gelten die gleichen Bestimmungen wie zu I Ziff. 'i und 3 dieses Erlasses.