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Aufbewahrungsfristen für erledigte Karteikarten und Akten bei den Führerscheinstellen
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aufgehoben
4.
Führerscheinkarteikarten:
2 Jahre seit dem Tode des Inhabers, wenn feststeht, dass dieser verstorben ist; sonst 35 Jahre seit der Geburt des Inhabers der Fahrerlaubnis;
5.
Führerscheinakten ohne belastende Vorgänge:
5 Jahre seit der Erteilung der Fahrerlaubnis;
6.
Führerscheinakten mit Vorgängen, die mit der Versagung, Beschränkung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis in Zusammenhang stehen oder Unterlagen enthalten, die über die körperliche und geistige Eignung von Fahrerlaubnisbewerbern/-inhabern etwas aussagen, gleichgültig, ob diese positiv oder negativ sind:
10 Jahre;
7.
Führerscheinakten mit sonstigen belastenden Vorgängen:
l0 Jahre
MBl. NRW. 1974 S. 941, überarbeitet im Rahmen der Erlassbereinigung 2003.