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Aufgaben des Halters bundeseigener Fahrzeuge im Katastrophenschutz
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Zu Ziffer 29 KatS-AÜsstattung-VwV v. 27.2.1972 (GMBL 1972 S. 188) ergeht folgende Regelung: ;
Der Halter bundeseigener Fahrzeuge im Katastrophenschutz ist im Verhältnis zum Bund verpflichtet, diejenigen Aufgaben wahrzunehmen, die nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung neben dem Halter auch dem Eigentümer obliegen.
') MBl. NW. 1980 S. 2M.