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Aufhebung von Preisvorschriften für Erschließungsbeiträge
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Nach der Verordnung PR Nr. 7/61 des Bundesministers für Wirtschaft vom 16. 10. 1961 (BAnz. Nr. 201/61) sind auf Erscfalieflungsbeitr&ge i. S. des Sechsten Teiles, Zwei- . ten Abschnittes des Bundesbaugesetzes vom 23. 6. 1960 (BGB1. I S. 341) Preisvorschriften nicht anzuwenden. Dies gilt nach § 2 der genannten Verordnung bereits mit Wirkung vom 30. 6. 1960. Es ist nicht erforderlich, Satzungen der Gemeinden aber ErsdüieBungsbeitr&ge 1. S: des § 132 des Bundesbaugesetzes den Regierungspräsidenten zur preisrechtlichen Genehmigung vorzulegen. . . .
Ich weise hierauf im Einvernehmen mit dem Innenminister besonders hin.