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Auflagen der Justizbehörden in Strafverfahren und im Gnadenverfahren; hier: Verpflichtung zur regelmäßigen Meldung bei der Polizei
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Nachstehend gebe ich die Rund Verfügung des Justiz- Anlage ministers des Landes Nordrhein-Westfalen v. 21. 7. 1965 (4300 — III A. 22) bekannt.
Ich bitte sicherzustellen, daß bei Nichteinhaltung einer Auflage die Justizbehörde, die sie'angeordnet hat, unverzüglich unter Angabe der Gesdiäftsnummer unterrichtet iwird. .