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Auflagen der Justizbehörden in Strafverfahren und im Gnadenverfahren; hier: Verpflichtung zur regelmäßigen Meldung bei der Polizei
Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text folgt der Quelle in ihrer Reihenfolge. Zwischenüberschriften sind aus der Hervorhebung in der Quelle abgeleitet, keine amtliche Gliederung.
In der Anlage gebe ich die Rundverfügung des Justizministers des Landes Nordrhein-Westfalen v. 21. 11. 2000 (4300 — III A. 22) bekannt.
Ich bitte sicherzustellen, dass bei Nichteinhaltung einer Auflage die Justizbehörde, die sie angeordnet hat, unverzüglich unter Angabe der Geschäftsnummer unterrichtet wird.
Der RdErl. vom 07.09.1965 - IV A 2- 2931 – wird aufgehoben.
MBl. NRW. 2003 S. 678