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Aufschub der NachenUng von Beiträgen nach § 1403 Abs. l RVO und» Abs. l AVG bei Ablauf der Zeit der GewähruMies Unterhaltsbeitrages
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In dem nachstehend (ruckten Schreiben hat der Bundesministcr für Arbfd Sozialordnung zur Frage des Aulschubs der NacKhtung von Beiträgen nach § 1403 Abs. l RVO unc25 Abs. l AVG bei Ablauf der Zeit der Gewährung Unterhaltsbeitrages Stellung genommen.
im Einvernehmen mit Innenminister und dem Ar-beits- und Sozialministtiließe ich mich der Auffassung des Bundesminister Arbeit und Sozialordnung an. Ich bitte, entspreche" verfahren.
' .Der Bundesminister fibeit
und Sozialordnun IV b 2 — 4512 — 1957
Bonn, den 24. Mai 1961
B e t r • Aufschub der {ntrichtung von Beiträgen nach § 1403 Abs. 1> und § 125 Abs. l AVG bei Ahlauf der Zier Gewährung eines Unterhaltsbeitrages
Es ist die Frage aufffen worden, ob ein Aufschub der Nachversicherung $ 1403 Abs. l Buchst, c) aa) der Reichsversicheruntfiung (RVO) oder S 125 Abs. I Buchst, c) aa) des iestelltenversicherungsgesetzes (AVG) auch dann eir wenn im Zeitpunkt der Entscheidung nach Abs. 3 O. der Unterhaltsbeitrag nicht mehr gewahrt wird, iahe dazu vorbehaltlich einer Entscheidung im Rcuge wie folgt Stellung genommen:
Der Aufschub der Versicherung tritt im Zeitpunkt des Ausscheidens uelbar kraft Gesetzes ein; die Entscheidung nach § Abs. 3 RVO sowie § 125 Abs. 3 AVG hat lediglich tfatorische Bedeutung. Es kann deswegen auf den iigenblick der Entscheidung gegebenen Sachverhall damit auch darauf, ob ein Unterhaltsbeitrag auf 2och gewährt wird,.m. E. nicht. ankommen."