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Ausführungsbestimmung zu § 8 Abs. 3 Satz 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW. 2003 S. 24)
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Der Landesbetrieb Straßenbau ist im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW. 2003 S.24) von der Entrichtung von Verwaltungsgebühren befreit, soweit er im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihm gesetzlich übertragener Aufgaben im Bereich von
- Planung, Bau und Betrieb der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs nach den Vorschriften des Grundgesetzes und des Bundesfernstraßengesetzes,
- Planung, Bau und Betrieb der Landesstraßen nach den Vorschriften des Straßen- und Wegegesetztes NRW
Amtshandlungen anderer Behörden in Anspruch nimmt.
MBl. NRW. 2003 S. 350.