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Ausländerwesen Erteilung der Arbeitserlaubnis an Ausländer, die nach § 22 AuslG übernommen worden sind
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung hat den Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit gebeten, Ausländern, die nach § 22 AuslG übernommen worden sind, wegen der Besonderheit des Sachverhalts die Arbeitserlaubnis nach § 2 Abs. 7 der Arbeitserlaubnisverordnung zu erteilen, wenn die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Bitte schließt auch die nach § 22 AuslG übernommenen Ausländer ein, die nach der Einreise einen Asylantrag stellen; die Wartezeitregelung des § l Abs. 2 Nr. 3 der Arbeitserlaubnisverordnung greift somit hier nicht ein.
Ich bitte, bei den nach § 22 AuslG übernommenen Ausländern - auch im Falle eines Asylantrages - ausländerrechtlich in Übereinstimmung mit der arbeitsrechtlichen Regelung zu verfahren und die Aufenthaltserlaubnis lediglich mit dem Hinweis „Arbeitsaufnahme nur mit gültiger Arbeitserlaubnis gestattet" zu versehen.
• oder Paßersatzpapieren häufig nicht erkennen, ob es sich um Ausländer handelt, die nach § 22 AuslG übernommen wurden.
Dem Informationsbedürfnis der Arbeitsämter über den Umstand der Übernahme nach § 22 AuslG bitte ich dadurch Rechnung zu tragen, daß diesen Ausländern eine Bescheinigung zur Vorlage beim zuständigen Arbeitsamt erteilt wird, aus der sich der Rechtsgrund der Einreise ergibt.