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Ausrüstung mit Fahrtschreibern —
Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text folgt der Quelle in ihrer Reihenfolge. Zwischenüberschriften sind aus der Hervorhebung in der Quelle abgeleitet, keine amtliche Gliederung.
Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Erlaß v. 9. 6. 1962 (n. v.) — V/D l — 21 — 31/25 — 38/62 — den Regierungspräsidenten und den Stadt- und Kreisverwaltungen
— Straßenverkehrsämter — folgendes mitgeteilt:
.Auf Grund des § 70 Abs. l Nr. 2 StVZO in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. 12. 1960 (BGB1. I, S. 897) werden alle Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren irn Lande Nordrhein-Westfalen, die vor dem 1. 7. 1962 erstmals in den Verkehr gekommen sind, von dei Vorschrift des J 57a Abs. ! StVZO (Ausrüstung mit Fahrtsdhreibern) befreit.
Der Kraftfahrzeugschein ist der zuständigen Zulassungsstelle zwecks Eintragung der Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 Abs. 3a StVZO vorzulegen
Diese Ausnahmegenehmigung ergeht unter dem Vorbehalt jeder/eiligen Widerrufs.
Gleichzeitig ermächtige ich gemäß § 70 Abs. l Nr. 2 .StVZO die Stadt-/Kreisveiwailungon — Straßenverkehrsämter —, gleiche Ausnahmegenehmigungen für die nach
dem obengenannten Zeitpunkt erstmals in den Verkehr . • kommenden Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zu erteilen."
Ich bitte. Anträge zur Eintragung der Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 Abs. 3a StV«'.O und auf Befreiung von der Vorschrift des § 57a StVZO für die nach dem l. .'. 1962 erstmals in den Verkehr kommenden Feuerwehrfahrzeuge an die Stadt- und Kreisverwaltungen
— Straßenverkehrsämter — zu richten.
') MBl. NW. 1962 S. 1448.