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Aussetzung von Belohnungen für die Mitwirkung von Privatpersonen bei der Aufklärung strafbarer Handlungen
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die Generalstaatsanwälte,
die Oberstaatsanwälte bei den Landgerichten,
als Polizeibehörden:
die Landespolizeibehörden,
das Landeskriminalamt,
die Kreispolizeibehörden.
2.
Die Polizeibehörden können Geldbelohnungen aussetzen, solange die polizeilichen Ermittlungsvorgänge noch nicht gem. § 163 Abs. 3 StPO an die Staatsanwaltschaft oder den Amtsrichter abgegeben worden sind. Von .der Aussetzung der Belohnung ist die Staatsanwaltschaft so bald als möglich zu unterrichten.
3.
Erachtet die Staatsanwaltschaft die Aussetzung einer Belohnung für angezeigt, bevor die polizeilichen Ermittlungsvorgänge an sie abgegeben worden sind, so tritt sie mit der zuständigen Polizeibehörde in "Verbindung und verständigt sich mit ihr darüber, in welcher Höhe eine Belohnung ausgesetzt werden soll. Besteht Einvernehmen, so wird die Aussetzung der Belohnung der Polizei überlassen; die Polizei hat in der öffentlichen Bekanntmachung zum Ausdruck zu bringen, dass die Belohnung im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft ausgesetzt wird. Besteht kein Einvernehmen, so kann die Staatsanwaltschaft die Aussetzung der Belohnung selbst vornehmen.
4.
Nach Abgabe der polizeilichen Ermittlungsvorgänge werden Belohnungen allein von der Staatsanwaltschaft ausgesetzt.
5.
Die Aussetzung mehrerer selbständiger Belohnungen durch die Polizei und die Staatsanwaltschaft in der gleichen Strafsache ist unzulässig. Auch dürfen für eine Belohnung nicht gleichzeitig Haushaltsmittel beider Verwaltungen herangezogen werden.
6.
Weitere Bestimmungen werden von jeder der beiden Verwaltungen für ihren Geschäftsbereich gesondert getroffen.
MBl. NRW. 1957 S. 1258.