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Ausstellungswesen im Lande Nordrhein-Westfalen
Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text folgt der Quelle in ihrer Reihenfolge. Zwischenüberschriften sind aus der Hervorhebung in der Quelle abgeleitet, keine amtliche Gliederung.
Das Kabinett hat zur Ordnung und Eingrenzung des Aussteifungswesens im Lande Nordrhein-Westfalen folgendes beschlossen:
,,a) Ausstellungen sollen von der Landesregierung nur dann finanziell unterstützt werden, wenn ihre Förderung aus übergeordneten Gesichtspunkten des Landes gerechtfertigt ist.
Diese Gesichtspunkte sind in der Regel nicht gegeben bei Ausstellungen, die in ihrem Wirkungskreis nur eine kreisfreie Stadt oder einen Landkreis mit angrenzenden Gebieten erfassen.
b) Bei Ausstellungen von nur räumlich begrenzter Bedeutung soll die Schirmherrschaft nicht von Mitgliedern der Landesregierung übernommen werden. Den Mitgliedern der Landesregierung wird empfohlen, von einer amtlicnen Teilnahme an solchen Ausstellungen abzusehen und die Repräsentation den örtlichen Stellen zu überlassen."
Ich bitte, bei den Veranstaltern von Ausstellungen innerhalb Ihres Wirkungskreises darauf hinzuwirken, daß nur die Ausstellungen als Landesausstellungen bezeichnet werden, für die die Gesichtspunkte unter a) zutreffen.
8.12.51 (l).
20023
') MBI. NW. 1951 S. 1395. !) MBI. NW. 1954 S. 1535.