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Bau- und Unterhaltungskosten für Lichtzeichenanlagen an Kreuzungen
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2. Nach § 5b Abs. 2 StVG haben die Kosten für Wegweiser für Bedarfsumleitungen die Träger der Straßenbaulast derjenigen Straßen zu tragen, von der der Verkehr umgeleitet werden soll. Bedarfsumleitungen sind solche Umleitungsstrecken, die benutzt werden, wenn auf einer Straße wegen zu starken Verkehrs oder wegen Unfällen erhebliche Verkehrsstauungen entstehen (vgl. Richtlinien für die Durchführung verkehrslenkender Aufgaben der Straßenverkehrsbehörden v. 21. 5. 1964 — VkBl. S. 251). Die Tragung der Kosten für Umleitungen wegen der Sperrung von Bundesfernstraßen aus straßenbaulichen Gründen richtet sich nach § 14 FStrG (vgl. meinen RdErl. v. 6. 3. 1964 — MB1. NW. S. 553/SMB1. NW. 911).
) MBl. NW. 1956 S. 498.