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Baufachliche Mitwirkung der Staatshochbauverwaltung nach den Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO
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Für die baufachliche Prüfung nach Nr. 6 Vorl. W-LHO und Nr. 6 WG ist im Geschäftsbereich des Ministers für Landes- und Stadtentwicklung der Regierungspräsident zuständig.
Entgegenstehende Zuständigkeitsregelungen in Förderrichtlinien treten insoweit außer Kraft
Im Einvernehmen mit dem Innenminister.
MBl. NRW. 1982 S. 1691.