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Beauftragung, Bestellung und Abberufung der Führerinnen und Führer sowie der Unterführerinnen und Unterführer auf Grund des Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes
Für die Beauftragung, Bestellung und Abberufung der Führerinnen und Führer sowie der Unterführerinnen und Unterführer gelten die Bestimmungen der Nr. 29 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Organisation des Katastrophenschutzes (KatS-Organi-sation-Vwv) vom 27. 2.1972 (GMB1. S. 181).
nach Nr. 29 KatS-Organisation-Vwv sind die als Anla- Anlagen gen l und 2 abgedruckten Formblätter zu verwenden. l und 2
Die von den gemäß § 3 des Abs. l des Katastrophen-schutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 1977 (GV. NW. S. 492), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1982 (GV. NW. S. 799) - SGV. NW. 215 - zuständigen Behörden vorzunehmende Prüfung, ob die Beauftragung, Bestellung oder Abberufung zu bestätigen ist, hat sich im allgemeinen auf die in Nr. 29 Abs. l und 2 KatS-Organisation-Vwv geforderten Voraussetzungen zu beschränken.
• 2.2 Als Führerin und Führer bzw. Unterführerin und Unterführer soll nur beauftragt werden (Nr. 29 Abs. l Satz 2), wer die Voraussetzungen voraussichtlich innerhalb von zwei Jahren erfüllen wird.
Die Vorschriften des § 9 Abs. l des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen - FS HG - vom 25. Februar 1975 (GV. NW. S. 182), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. März 1989 (GV. NW. S. 102), - SGV. NW. 213 -bleiben unberührt.
') MBl. NW. 1992 S. 848.