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Beendigung des Arbeitsverhältnisses Kündigung von Arbeitnehmern durch die Gemeinden
Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text folgt der Quelle in ihrer Reihenfolge. Zwischenüberschriften sind aus der Hervorhebung in der Quelle abgeleitet, keine amtliche Gliederung.
Es kommt vor, daß Gemeinden Dienst- oder Arbeits-verhältnisse fristlos kündigen, ohne der fristlosen Kündigung vorsorglich hinzuzufügen, daß, falls die fristlose Kündigung nicht zu Recht besteht, die Kündigung zum nächstzulässigen Tennin ausgesprochen wird.
Durch diese Unterlassung können den Gemeinden in den Fällen, in denen die Arbeitsgerichte den Klagen der Arbeitnehmer stattgeben, finanzielle Nachteile durch Gehalts- und Lohnzahlungen und Prozeßkosten entstehen, die im Interesse einer sparsamen Verwendung der öffentlichen Mittel vermieden werden sollten.
Ich bitte daher, künftig bei Kündigungen auf eine entsprechende Formulierung zu achten.
(MBl. NW. 1953 S. 269), bei Herausgabe der Sammlung überarbeitet.