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Beförderung des Leiters einer freiwilligen Feuerwehr und seines Stellvertreters
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Nach den allgemeinen Grundsätzen des Beamtenrechts . ist in der Regel fUr die Beförderung und Entlassung die gleiche Zuständigkeit gegeben wie für die Einstellung.
Dieser Grundsatz ist auf den Leiter einer freiwilligen Feuerwehr und seinen Stellvertreter sinngemäß anwendbar. Für ihre Beförderung ist daher ebenso wie für ihre Bestellung nach § 9 Abs. l des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen v. 25. März 1958 (GV. NW. S. 10l/ SGV. NW. 213) der Rat zuständig. Er kann jedoch seine Zuständigkeit nach § 28 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen v. 28. Oktober 1952 (GS. NW. S. 167/SGV. NW. 2020) auf einen Ausschuß oder den Gemeindedirektor übertragen.
') MBI. NW. 1965 S. 719.