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Begleitung von Großraum- und Schwertransporten
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gem. § 36 StVO geboten sind. Verkehrssichernde Maßnahmen hingegen können von Begleitfahrzeugen des Unternehmers (Kraftfahrzeuge mit einem zul. Gesamtgewicht bis zu 3,5 t) durchgeführt werden.
Wird die Begleitung durch den Unternehmer als ausreichend angesehen, sollte das Verhalten des Transport-und Begleitpersonals an besonderen Gefahrenpunkten in der Erlaubnis vorgeschrieben werden.
Sollte zur Verkehrsregelung Polizeibegleitung notwendig sein, ist sie auf das unumgängliche Maß zu beschränken. Einer ständigen Polizeibegleitung bedürfen nur relativ wenige Transporte. Die Begleitung durch die Polizei wird in den meisten Fällen nur auf Teilstrecken oder an Gefahrenpunkten in Betracht kommen.
Dieser RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Innenminister.