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Begründung von Zahlungsanordnungen Begründende Unterlagen
Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text folgt der Quelle in ihrer Reihenfolge. Zwischenüberschriften sind aus der Hervorhebung in der Quelle abgeleitet, keine amtliche Gliederung.
Im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof bestimme ich, daß Schriftstücke, die für eine Reihe von Jahren zur Begründung einer Vielzahl von einmaligen oder wiederkehrenden Zahlungen dienen (z. B. Mietverträge, Wartungsverträge, Reinigungsverträge, Stromlieferungsverträge) und während dieser Zeit bei den anordnenden Stellen noch benötigt werden, gem. Nr. .10.1 W zu § 70 LHO als begründende Unterlagen bei den anordnenden Stellen zurückzubehalten sind. Nr. 103 W zu § 70 LHO ist zu beachten. Soweit solche Schriftstücke noch als Dauerbelege im Sinne der §§ 65 und 98 der inzwischen außer Kraft getretenen Reicnsrechhungslegungsordnung (RRO) bei den Kassen aufbewahrt werden,, sind sie an die anordnenden Stellen zurückzugeben.