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Behandlung von Fundsachen und anderen unanbringlichen Sachen bei den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit
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Im Einvernehmen mit dem Justizminister erkläre ich die AV des Justizministers von 13. 10.1976 (JMB1. NRW. S. 242) -Anweisung für die Behandlung von Fundsachen und anderen unanbringlichen Sachen (Fundsachenanweisung) - im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit mit der Maßgabe für entsprechend anwendbar, daß
a) in § T Abs: 2 der AV an die Stelle des Oberlandesgerichtspräsidenten und des Generalstaatsanwalts der Präsident des Landesarbeitsgerichts und der Präsident des Landessozialgerichts treten und
b) die Fundsachenstellen der Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit den Auftrag (§12 der AV) mit den zu versteigernden Gegenständen dem Gerichtsvollzieher oder der Gerichts-, Vollzieherverteilungsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk sie ihren Sitz haben, übergeben.
Dieser RdErl. tritt am 1. April 1971 in Kraft.