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Behandlung von Kleinbeträgen Im Verkehr mit Dienststellen des Bundes and der anderen Länder
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Nach Nr. 2.62 W zu 1 59 LHO kann ohne meine Einwilligung von der Erhebung von Beträgen bis zu 50,- DM allgemein abgesehen werden, wenn der Anspruchsgegner ein Sondervennögen des Landes oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist Dies gilt jedoch nur, wenn Gegenseitigkeit besteht; anderenfalls ist der Betrag von 10,- DM maßgebend.
Im Bund-LSnder-ArbeitsausschuB „Haushaltsrecht und Haushaltssystematik" ist Einvernehmen darüber erzielt worden, «foft Bund und iJhiHar von der Regelung Gebrauch machen, soweit es sich um Ansprüche des Bundes gegen ein Land oder um Ansprache eines Landes gegen den Bund oder ein anderes Land handelt
Ich bitte, ab sofort tan Verkehr mit Dienststellen des Bundes
und >
gen bis zu 50,- DM abzusehen.