Verwaltungsvorschrift wird geladen …
Beitreibung von Abschiebungskosten Verjährung von Ansprüchen
Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text folgt der Quelle in ihrer Reihenfolge. Zwischenüberschriften sind aus der Hervorhebung in der Quelle abgeleitet, keine amtliche Gliederung.
Unter Hinweis auf das anhängende Urteil des BVerwG hebe ich meine die Verjährung von Ansprüchen betreffenden Runderlasse vom 4.11.2009 und 24.2.2014 auf.
Ansprüche auf Erstattung von Abschiebungskosten (§ 66, 67 AufenthG) unterliegen nach der Entscheidung des BVerwG nicht der allgemeinen Festsetzungsverjährung (§ 20 VwKostG), sondern lediglich der abschließend in § 70 Abs. 1 AufenthG geregelten sechsjährigen Fälligkeitsverjährung (s.a. InfAuslR 9 2014 S. 328 ff).
Anlage:
Urteil des BVerwG vom 8.5.2014, 1 C 3.13