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Bekanntmachung einer Experimentierklausel zur Durchführung ausgewählter Beschaffungsvorhaben des Landes Nordrhein-Westfalen
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Nachfolgend wird die vom Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und Innenministerium vereinbarte Experimentierklausel bei ausgewählten Vergabeverfahren nach Abschnitt 1 der Verdingungsordnung für Leistungen, Teil A (VOL/A) in Abweichung der VV zu § 55 LHO und des RdErl. vom 31.01.2001 ( I C 2- 82-30) bekannt gegeben:
Experimentierklausel
Zur Erprobung von Modernisierungsmöglichkeiten des Vergaberechts, insbesondere zur Ermöglichung einer elektronischen Beschaffung, können die vom Interministeriellen Arbeitskreis " Vergabehandbuch – VOL" (IMA VHB-VOL) auf Vorschlag der Ressorts noch festzulegenden Dienststellen für das Testen von bestimmten Vergabeverfahrensabläufen für die Dauer von zwei Jahren bei ausgewählten Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen, die die Schwellenwerte nach § 2 der Vergabeverordnung vom 9. Januar 2001 (BGBl. I S. 110) nicht erreichen, von den Bestimmungen des Abschnitts 1 der VOL/A abweichen.
Das Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr wird gemeinsam mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium nach Ablauf der Frist über das Ergebnis berichten.
Mit dieser auf zwei Jahre befristeten Experimentierklausel sollen neue Vergabeverfahren getestet werden, um Erkenntnisse für die künftige Gestaltung des Vergaberechts zu erhalten.
MBl. NRW. 2002 S. 546