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Beschäftigungserlaubnis nach § 61 AsylG für Personen in Landeseinrichtungen
Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text folgt der Quelle in ihrer Reihenfolge. Zwischenüberschriften sind aus der Hervorhebung in der Quelle abgeleitet, keine amtliche Gliederung.
Anliegender Runderlass wird hiermit veröffentlicht.
MBl. NRW. 2020 S. 236.